Gütersloh, Unter den Ulmen: Benutzungspflicht

An der Straße Unter den Ulmen sind die Radverkehrsanlagen bis auf einen 150 m kurzen Abschnitt nicht als benutzungspflichtig beschildert. In Fahrtrichtung Westfalenweg müssen Radfahrer ab der Einmündung Rhedaer Straße den gemeinsamen Fuß- und Radweg benutzen (Bild 1). Durch die Leitplanke und die nicht vorhandene Bordsteinabsenkung hinter der Unterführung ist das Einordnen auf die Fahrstreifen für die Fahrtrichtungen Westfalenweg und Dammstraße nicht möglich (Bilder 2 + 3). Links abbiegende Radfahrer müssen bis zu drei Mal anhalten und warten.

Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) machen das Aufstellen von Verkehrszeichen, die den Radverkehr auf einen Sonderweg im Straßenseitenraum verweist, von strengen Anforderungen abhängig. So hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. November 2010 entschieden, dass eine Radwegebenutzungspflicht nur angeordnet werden darf, wenn aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse eine erheblich erhöhte Gefährdung für die Verkehrsteilnehmer besteht. Das Gericht hatte damit die seit 1997 gültige Rechtslage bestätigt, nach der Radfahrer im Regelfall auf die Fahrbahn gehören.

Eine besondere Gefahrenlage besteht hier für Radfahrer auf der Fahrbahn in Fahrtrichtung Westfalenweg ebenso wenig, wie in entgegengesetzter Fahrtrichtung, wo die vorhandenen Radverkehrsanlagen nicht benutzungspflichtig sind (Bild 4). Daher muss die Benutzungspflicht aufgehoben werden.

Die Benutzungspflicht wurde im Dezember 2011 aufgehoben. Die Mangelmeldung ist damit erledigt.

Informationen

Status:
Erledigt
Status vom:
15.12.2011
Gemeldet am:
27.11.2011
Gemeldet von:
Meinolf Körkemeier
Priorität:
normal
Kategorie:
  • Benutzungspflicht
  • Benachteiligung










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