Gütersloh, Nordhorner Straße III: Stacheldraht neben Radweg

An der Nordhorner Straße gibt es ab der Kreuzung mit der Isselhorster Straße in Fahrtrichtung Hülsbrockstraße auf der rechten Straßenseite einen für Radfahrer beutzungspflichtigen Fuß- und Radweg. (Bild 1). Auf dem angrenzenden Grundstück befindet sich direkt neben dem Radweg ein Stacheldrahtzaun (Bild 2). Fußgänger und Radfahrer, die vom Weg abkommen und in den Zaun geraten, können durch den Stacheldraht schwer verletzt werden.

Aus der von der Stadt Gütersloh erlassenen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geht nicht hervor, ob Stacheldrahtzäune auf Grundstücken neben Verkehrswegen zulässig sind oder nicht. Die vergleichbaren Gefahrenabwehrverordnungen anderer Städte enthalten oft folgende Klauseln:

„Stacheldraht, scharfe Spitzen, andere scharfkantige Gegenstände sowie Vorrichtungen, durch die im Straßenverkehr Personen oder Sachen beschädigt werden können, dürfen entlang von Grundstücken nur in einer Höhe von mindestens 2,50 m über dem Erdboden angebracht werden.“ - Beispiel zahlreicher Kommunen im Bundesland Sachsen-Anhalt
 
„Grundstückseinfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen und Anlagen müssen so hergestellt und unterhalten werden, dass sie niemanden gefährden oder behindern; insbesondere dürfen Stacheldraht und andere spitze Gegenstände an den Einfriedungen nicht so angebracht werden, dass sie Personen verletzen oder Sachen beschädigen können.“ - Beispiel Stadt Lüdenscheid

Folgende Maßnahmen sind denkbar:

  • Um grundsätzlich ähnliche Gefahrenstellen zu vermeiden, sollte geprüft werden, ob in Gütersloh nach aktueller Rechtslage derart gefährliche Bauwerke neben Verkehrswegen zulässig sind. Gegebenenfalls sollte die entsprechende Verordnung angepasst werden.
  • Der Grundstücksbesitzer sollte aufgefordert bzw. gebeten werden, den Stacheldrahtzaun entweder zu entfernen, durch einen ungefährlicheren Zaun zu ersetzen oder den Abstand zwischen Radweg und Zaun zu vergrößern.
  • Ist die Beseitigung der Gefahrenstelle so nicht möglich, sollte der zuständige Straßenbaulastträger vor dem Stacheldrahtzaun eine geeignete Schutzeinrichtung anbringen, wodurch die Verletzungsgefahren vermindert werden.

Informationen

Status:
Gemeldet
Status vom:
09.01.2012
Gemeldet am:
09.01.2012
Gemeldet von:
Heinz Felderhoff, Meinolf Körkemeier
Priorität:
normal
Kategorie:
  • Gefahrenstelle






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