Gemeldet
09.01.2012
09.01.2012
Heinz Felderhoff, Meinolf Körkemeier
normal
- Gefahrenstelle
Kreisverband Gütersloh e. V.
Kreisverband Gütersloh e. V.
Sie sind hier: » ADFC vor Ort » KV Gütersloh » Mängel-Datenbank
Aus der von der Stadt Gütersloh erlassenen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geht nicht hervor, ob Stacheldrahtzäune auf Grundstücken neben Verkehrswegen zulässig sind oder nicht. Die vergleichbaren Gefahrenabwehrverordnungen anderer Städte enthalten oft folgende Klauseln:
„Stacheldraht, scharfe Spitzen, andere scharfkantige Gegenstände sowie Vorrichtungen, durch die im Straßenverkehr Personen oder Sachen beschädigt werden können, dürfen entlang von Grundstücken nur in einer Höhe von mindestens 2,50 m über dem Erdboden angebracht werden.“ - Beispiel zahlreicher Kommunen im Bundesland Sachsen-Anhalt
„Grundstückseinfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen und Anlagen müssen so hergestellt und unterhalten werden, dass sie niemanden gefährden oder behindern; insbesondere dürfen Stacheldraht und andere spitze Gegenstände an den Einfriedungen nicht so angebracht werden, dass sie Personen verletzen oder Sachen beschädigen können.“ - Beispiel Stadt Lüdenscheid
Folgende Maßnahmen sind denkbar:
© 2021 ADFC Kreisverband Gütersloh e. V.
© 2021 ADFC Kreisverband Gütersloh e. V.