Gemeldet
24.01.2012
15.09.2011
Meinolf Körkemeier
normal
- Benutzungspflicht
- Breite
- Baulicher Zustand
Kreisverband Gütersloh e. V.
Kreisverband Gütersloh e. V.
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Laut Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO, zu § 2, Rand- Nr. 9) dürfen benutzungspflichtige Radwege nur angeordnet werden, „wenn ausreichende Flächen für den Fußgängerverkehr zur Verfügung stehen.“ Das ist hier nicht der Fall (siehe Bilder).
Laut VwV-StVO (zu § 2, Rand- Nr. 20) müssen mit Zeichen 240 StVO beschilderte gemeinsame Fuß- und Radwege innerorts mindestens 2,50 m breit sein. Gemäß den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA 2010) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen ist die gemeinsame Führung von Fußgänger- und Radverkehr auszuschließen, wenn der Sonderweg innerorts nicht mindestens 2,50 m breit ist.
Zudem wird eine weitere Vorraussetzung der VwV-StVO (zu § 41, zu Zeichen 240) nicht erfüllt:
"Die Anordnung dieses Zeichens kommt nur in Betracht, wenn dies unter Berücksichtigung der Belange der Fußgänger vertretbar und mit der Sicherheit und Leichtigkeit des Radverkehrs vereinbar ist und die Beschaffenheit der Verkehrsfläche den Anforderungen des Radverkehrs genügt."
Die Oberflächenqualität ist zum Teil sehr schlecht. Reparaturen wurden teilweise nur provisorisch ausgeführt und teilweise wurde dabei für den Radverkehr ungeeignetes Pflaster verwendet. Laut ERA 2010 soll die Oberflächenqualität von Radverkehrsanlagen mindestens die gleiche Qualität haben, wie sie für Fahrbahnen üblich ist. Das ist hier nicht annähernd der Fall. Vermutlich ist der Unterbau wesentlich dünner, als unter der begleitenden Fahrbahn.
Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. November 2010 entschieden, dass eine Radwegebenutzungspflicht nur angeordnet werden darf, wenn aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse eine erheblich erhöhte Gefährdung für die Verkehrsteilnehmer besteht. Das Gericht hatte damit die seit 1997 gültige Rechtslage bestätigt, nach der Radfahrer im Regelfall auf die Fahrbahn gehören. Außergewöhnliche Gefährdungen für Radfahrer auf der Fahrbahn bestehen hier nicht. Allein die zeitweise hohe Verkehrsbelastung begründet keine besondere Gefährdung. Nur um dem Kraftfahrzeugverkehr ein ungehindertes Vorankommen zu ermöglichen, darf der Radverkehr nicht auf völlig unzureichende Sonderwege im Straßenseitenbereich verwiesen werden. Das trifft besonders für die entgegen der eigentlichen Fahrtrichtung angeordnete Benutzungspflicht zu. Durch die linksseitige Benutzung des Rad- Gehweges und das damit verbundene Überqueren der Einmündungen in der „falschen“ Richtung können besondere Gefahrensituationen entstehen. Laut Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO, zu § 2, Rand-Nr. 33) ist die Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten Radwegen in Gegenrichtung „insbesondere innerhalb geschlossener Ortschaften mit besonderen Gefahren verbunden und soll deshalb grundsätzlich nicht angeordnet werden.“
Die in mehfacher Hinsicht rechtswidrigen Benutzungspflichten müssen aufgehoben werden.
Diese Meldung wurde im Januar 2012 und April 2013 aufgrund neuer Erkenntnisse umfassend überarbeitet. Siehe auch die Mangelmeldung Gütersloh, Spexarder Postweg / Neuenkirchener Straße: Gefahrenstelle durch zu kleines Sichtdreieck.
Bild 1: Der Geh-/ Radweg ist zu schmal und in beiden Richtungen benutzungspflichtig
Bild 2: An Fußgängern kann oft nicht mit einem ausreichendem Seitenabstand vorbei gefahren werden.
Bild 3
Bild 4: Durch einen Absperrpfosten wird der Weg zusätzlich eingeengt
Bild 5: 1,80 m sind für Zweirichtungs-Rad- und Fußgängerverkehr viel zu schmal
Bild 6: Im Bereich der Einmündung der Rhönstraße wird der schmale Weg regelmäßig durch parkende Kraftfahrzeuge noch weiter eingeengt.
Bild 7: Für Fußgänger stehen keine ausreichenden Flächen zur Verfügung
Bild 8: Die Radwegbenutzungspflicht ist unzumutbar
Bild 9: Radfahren auf der Fahrbahn ...
Bild 10: ... ist hier nicht besonders gefährlich
© 2021 ADFC Kreisverband Gütersloh e. V.
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