Gemeldet
29.10.2012
29.10.2012
normal
- Benutzungspflicht
- Radverkehrsführung
- Breite
Kreisverband Gütersloh e. V.
Kreisverband Gütersloh e. V.
Sie sind hier: » ADFC vor Ort » KV Gütersloh » Mängel-Datenbank
Im Verlauf vor den neu angeordneten Verkehrszeichen und hinter der Kreuzung sind keine für den Radverkehr benutzungspflichtige Nebenanlagen vorhanden.
Laut VwV-StVO, zu § 2, Rand-Nr. 25 ist für die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht Vorraussetzung, dass
"die Linienführung im Streckenverlauf und die Radwegeführung an Kreuzungen und Einmündungen auch für den Ortsfremden eindeutig erkennbar, im Verlauf stetig und insbesondere an Kreuzungen, Einmündungen und verkehrsreichen Grundstückszufahrten sicher gestaltet sind."
Das ist hier nicht der Fall. Die kurzen Stummelgeh-/ (Rad-) wege führen zu unstetiger Linienführung des Radverkehrs und nehmen ihn im Bereich der Kreuzung aus dem Sichtfeld der Autofahrer, wo eine gute Sichtbeziehung aus Verkehrssicherheitsgründen am wichtigsten ist. Sie machen obendrein aus verträglichen Verkehrsströmen (Weg von hintereinander fahrendem Auto und Rad kreuzt sich nicht) lediglich bedingt verträgliche (Auto und Rad kreuzen nun im Bereich der Furtmarkierung). Das Ergebnis ist ein Weniger an Sicherheit.
Laut einer von der Bundesanstalt für Straßenwesen im Jahr 1992 herausgegebenen Studie (R. Schnüll e.a.: Sicherung von Radfahrern an städtischen Knotenpunkten, Bericht der Bundesanstalt für Straßenwesen zum Forschungsprojekt 8952, 1992) ist das Benutzen eines Radweges an Kreuzungen mit einem bis zu fünffach höheren Risiko verbunden als das Fahren auf der Fahrbahn.
In Fahrtrichtung stadteinwärts wurde der nur 1,80 m breite Gehweg mittels Zeichen 240 StVO gekenneichnet (Bilder 2 + 3). Laut der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO, zu § 2, Rand- Nr. 20) müssen mit Zeichen 240 StVO gekennzeichnete Nebenanlagen innerorts mindestens 2,50 m breit sein.
Radwegbenutzungspflichten dürfen nur dort angeordnet werden, wo für Radfahrer auf der Fahrbahn eine erheblich erhöhte Gefährdung besteht. Seit einigen Jahren dürfen Radfahrer hier die Fahrbahn benutzen. Fraglich ist, ob die Straßenverkehrsbehörde zur Beurteilung der gemäß § 45 Abs. 9 StVO für die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht erforderlichen tatsächlichen Gefahrenlage die Unfalldaten ausgewertet hat. Es gibt keine Pressemeldungen über Unfälle an dieser Stelle mit Radfahrern auf der Fahrbahn mit Beteiligung von Kraftfahrzeugen.
Daher müssen die Zeichen 240 und 241 StVO umgehend wieder entfernt werden. Gemäß den Richtlinien für Lichtsignalanlagen (RiLSA) ist ggf. die Signalisierung unter Beachtung geänderter Zwischenzeiten anzupassen.
Am 05.12.2012 ereignete sich hier ein Abbiegeunfall:
Am Freitagmorgen (05.12., 07.15 Uhr) war eine 27-jährige Radfahrerin auf dem benutzungspflichtigen Stummel-Gehweg-Radweg an der Marienfelder Straße in Fahrtrichtung Stadtmitte unterwegs.
Als die Frau die Kreuzung mit dem Nordring geradeaus überqueren wollte, kam es zu einem Zusammenstoß mit einer Sattelzugmaschine, deren Fahrer in gleicher Fahrtrichtung unterwegs war und an der Kreuzung nach rechts auf den Nordring abbog, ohne auf den Radverkehr zu achten.
Bild 1: In Fahrtrichtung stadtauswärts müssen Radfahrer an einer stark frequentierten und unübersichtlichen Tankstellenausfahrt nun auf den Radweg wechseln.
Bild 2: In Fahrtrichtung stadteinwärts ist der nur 1,80 m breite Gehweg ist zu schmal, um ihn mittels Z 240 zu kennzeichnen.
Bild 3
Bild 4: Bisher war der Gehweg mittels Z 239 iVm ZZ 1022-10 für den Radverkehr freigegeben.
© 2021 ADFC Kreisverband Gütersloh e. V.
© 2021 ADFC Kreisverband Gütersloh e. V.