Gütersloh, Lukasstraße: Benutzungspflichtiger Radweg

Der Radweg an der Lukasstraße ist benutzungspflichtig.

Selbst wenn sich die Lukasstraße nicht in einer Tempo-30-Zone befinden würde, ist die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht an Bedingungen geknüpft, die bei der Lukasstraße nicht vorliegen.

Laut § 45 Abs. 1c StVO sind benutzungspflichtige Radverkehrsanlagen in Tempo 30-Zonen unzulässig: „Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf [...] nur Straßen ohne [...] benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen.“

Zudem kommt noch, dass der Radweg selbst in Gegenrichtung benutzungspflichtig ist. Laut Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO), zu § 2, Rand-Nr. 33 ist die Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten Radwegen in Gegenrichtung „insbesondere innerhalb geschlossener Ortschaften mit besonderen Gefahren verbunden und soll deshalb grundsätzlich nicht angeordnet werden.“

Die Benutzungspflicht wurde im Oktober 2011 aufgehoben. Die Mangelmeldung ist damit erledigt.

Informationen

Status:
Erledigt
Status vom:
22.10.2011
Gemeldet am:
15.09.2011
Gemeldet von:
Daniel Neuhaus
Priorität:
normal
Kategorie:
  • Benutzungspflicht
Benutzungspflichtiger Radweg in Tempo 30-Zone mit Hindernissen im Weg

Benutzungspflichtiger Radweg in Tempo 30-Zone mit Hindernissen im Weg






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