Erledigt
22.10.2011
15.09.2011
Daniel Neuhaus
normal
- Benutzungspflicht
Kreisverband Gütersloh e. V.
Kreisverband Gütersloh e. V.
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Selbst wenn sich die Lukasstraße nicht in einer Tempo-30-Zone befinden würde, ist die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht an Bedingungen geknüpft, die bei der Lukasstraße nicht vorliegen.
Laut § 45 Abs. 1c StVO sind benutzungspflichtige Radverkehrsanlagen in Tempo 30-Zonen unzulässig: „Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf [...] nur Straßen ohne [...] benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen.“
Zudem kommt noch, dass der Radweg selbst in Gegenrichtung benutzungspflichtig ist. Laut Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO), zu § 2, Rand-Nr. 33 ist die Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten Radwegen in Gegenrichtung „insbesondere innerhalb geschlossener Ortschaften mit besonderen Gefahren verbunden und soll deshalb grundsätzlich nicht angeordnet werden.“
Die Benutzungspflicht wurde im Oktober 2011 aufgehoben. Die Mangelmeldung ist damit erledigt.
© 2021 ADFC Kreisverband Gütersloh e. V.
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