Gemeldet
29.10.2012
29.10.2012
normal
- Benutzungspflicht
- Breite
- Radverkehrsführung
Kreisverband Gütersloh e. V.
Kreisverband Gütersloh e. V.
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Im Verlauf vor den neu angeordneten Verkehrszeichen und hinter der Kreuzung sind die Radverkehrsanlagen nicht benutzungspflichtig.
Laut VwV-StVO, zu § 2, Rand-Nr. 25 ist für die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht Vorraussetzung, dass
"die Linienführung im Streckenverlauf und die Radwegeführung an Kreuzungen und Einmündungen auch für den Ortsfremden eindeutig erkennbar, im Verlauf stetig und insbesondere an Kreuzungen, Einmündungen und verkehrsreichen Grundstückszufahrten sicher gestaltet sind."
Das ist hier nicht der Fall. Die kurzen Stummelradwege führen zu unstetiger Linienführung des Radverkehrs und nehmen ihn im Bereich der Kreuzung aus dem Sichtfeld der Autofahrer, wo eine gute Sichtbeziehung aus Verkehrssicherheitsgründen am wichtigsten ist. Sie machen obendrein aus verträglichen Verkehrsströmen (Weg von hintereinander fahrendem Auto und Rad kreuzt sich nicht) lediglich bedingt verträgliche (Auto und Rad kreuzen nun im Bereich der Furtmarkierung). Das Ergebnis ist ein Weniger an Sicherheit.
Am 22.05.2012 wurde im Verlauf der Hüsbrockstraße an der Kreuzung mit dem Stadtring Nordhorn eine Radfahrerin schwer verletzt, als ein rechts abbiegender Lkw-Fahrer die auf dem Radweg der Hüsbrockstraße geradeaus fahrende Frau übersah und sie unter den Sattelzug geriet.
Zudem ist insbesondere in Fahrtrichtung stadtauswärts die Gehwegfläche zu schmal (Bild 2). Laut VwV-StVO, zu § 2, Rand- Nr. 9 dürfen benutzungspflichtige Radwege nur angeordnet werden, wenn ausreichende Flächen für den Fußgängerverkehr zur Verfügung stehen. Gemäß VwV-StVO, zu §§ 39-43, Rand- Nr. 6 sind die Maße den technischen Regelwerken zu entnehmen. Gemäß den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt) ist eine ausreichende Verkehrsfläche für den Fußverkehr dann gegeben, wenn zwei Fußgänger einander ohne Einschränkungen passieren können. Dies ist dann der Fall, wenn der Verkehrsraum (befestigte Fläche) eine Breite von 1,80 m aufweist. Grenzt ein Fußweg an einen Radweg (Z 241), ist dort ein Sicherheitsraum von 0,25 m einzuhalten. Diese Mindestmaße werden hier nicht ansatzweise eingehalten.
Die Vorraussetzungen für die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht werden hier nicht erfüllt. Seit einigen Jahren dürfen Radfahrer hier die Fahrbahn benutzen. Fraglich ist, ob die Straßenverkehrsbehörde zur Beurteilung der gemäß § 45 Abs. 9 StVO für die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht erforderlichen tatsächlichen Gefahrenlage die Unfalldaten ausgewertet hat. Es gibt keine Pressemeldungen über Unfälle an dieser Stelle mit Radfahrern auf der Fahrbahn mit Beteiligung von Kraftfahrzeugen.
Daher müssen die Zeichen 241 StVO umgehend wieder entfernt werden. Gemäß den Richtlinien für Lichtsignalanlagen (RiLSA) ist ggf. die Signalisierung unter Beachtung geänderter Zwischenzeiten anzupassen.
Bild 1: In Fahrtrichtung Postdamm: 60 m vor der Kreuzung wurde der Radweg mittels Zeichen 241 als benutzungspflichtig gekennzeichnet.
Bild 2: Für den Fußgängerverkehr stehen keine ausreichenden Flächen zur Verfügung.
Bild 3: In Fahrtrichtung Hülsbrockstraße: 50 m vor der Kreuzung müssen Radfahrer an einer Grundstücksausfahrt auf den Radweg wechseln.
© 2021 ADFC Kreisverband Gütersloh e. V.
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