Gemeldet
29.10.2012
29.10.2012
normal
- Benutzungspflicht
- Breite
- Radverkehrsführung
Kreisverband Gütersloh e. V.
Kreisverband Gütersloh e. V.
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Im Verlauf vor dem neu angeordneten Verkehrszeichen ist die Radverkehrsanlage nicht benutzungspflichtig.
Laut VwV-StVO, zu § 2, Rand-Nr. 25 ist für die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht Vorraussetzung, dass
"die Linienführung im Streckenverlauf und die Radwegeführung an Kreuzungen und Einmündungen auch für den Ortsfremden eindeutig erkennbar, im Verlauf stetig und insbesondere an Kreuzungen, Einmündungen und verkehrsreichen Grundstückszufahrten sicher gestaltet sind."
Das ist hier nicht der Fall. Der kurze Stummelradweg führt zu unstetiger Linienführung des Radverkehrs und nimmt ihn im Bereich der Kreuzung aus dem Sichtfeld der Autofahrer, wo eine gute Sichtbeziehung aus Verkehrssicherheitsgründen am wichtigsten ist. Er macht obendrein aus verträglichen Verkehrsströmen (Weg von hintereinander fahrendem Auto und Rad kreuzt sich nicht) lediglich bedingt verträgliche (Auto und Rad kreuzen nun im Bereich der Furtmarkierung). Das Ergebnis ist ein Weniger an Sicherheit.
Der Radweg ist nur 1,00 m breit. Laut der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO, zu § 2, Rand- Nr. 21) muss ein mit Zeichen 241 StVO gekennzeichneter Radweg mindestens 1,50 m breit sein. Die Fläche für den Fußgängerverkehr ist ebenfalls zu schmal. Laut (VwV-StVO, zu § 2, Rand- Nr. 9) dürfen benutzungspflichtige Radwege nur angeordnet werden, wenn ausreichende Flächen für den Fußgängerverkehr zur Verfügung stehen.
Radwegbenutzungspflichten dürfen nur dort angeordnet werden, wo für Radfahrer auf der Fahrbahn eine erheblich erhöhte Gefährdung besteht. Seit einigen Jahren dürfen Radfahrer hier die Fahrbahn benutzen. Fraglich ist, ob die Straßenverkehrsbehörde zur Beurteilung der gemäß § 45 Abs. 9 StVO für die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht erforderlichen tatsächlichen Gefahrenlage die Unfalldaten ausgewertet hat. Es gibt keine Pressemeldungen über Unfälle an dieser Stelle mit Radfahrern auf der Fahrbahn mit Beteiligung von Kraftfahrzeugen.
Daher müssen die Zeichen 241 StVO umgehend wieder entfernt werden. Gemäß den Richtlinien für Lichtsignalanlagen (RiLSA) ist ggf. die Signalisierung unter Beachtung geänderter Zwischenzeiten anzupassen
Bild 1: Im Verlauf vorher besteht keine Benutzungspflicht
Bild 2: Die Flächen für den Rad- und Fußgängerverkehr sind zu schmal.
Bild 3: Die Grundstücksausfahrten sind zeitweise stark frequentiert und sehr unübersichtlich.
Bild 4: Auch in Fahrtrichtung stadteinwärts wurde an der Brockhäger Straße vor der Kreuzung eine neue Benutzungspflicht angeordnet.
© 2021 ADFC Kreisverband Gütersloh e. V.
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