Gütersloh, Hohenzollernstraße II: Benutzungspflichtiger Stummelradweg

Im September 2012 wurde der getrennte Geh-/ Radweg an der Hohenzollernstraße 100 m vor der Kreuzung mit der B 61 mittels Zeichen 241 StVO als benutzungspflichtig gekennzeichnet (Bild 1). An dieser Stelle müssen Radfahrer auf den Radweg wechseln.

Im Verlauf vor dem neu angeordneten Verkehrszeichen ist die Radverkehrsanlage nicht benutzungspflichtig.

Laut VwV-StVO, zu § 2, Rand-Nr. 25 ist für die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht Vorraussetzung, dass

"die Linienführung im Streckenverlauf und die Radwegeführung an Kreuzungen und Einmündungen auch für den Ortsfremden eindeutig erkennbar, im Verlauf stetig und insbesondere an Kreuzungen, Einmündungen und verkehrsreichen Grundstückszufahrten sicher gestaltet sind."

Das ist hier nicht der Fall. Der kurze Stummelradweg führt zu unstetiger Linienführung des Radverkehrs und nimmt ihn im Bereich der Kreuzung aus dem Sichtfeld der Autofahrer, wo eine gute Sichtbeziehung aus Verkehrssicherheitsgründen am wichtigsten ist. Er macht obendrein aus verträglichen Verkehrsströmen (Weg von hintereinander fahrendem Auto und Rad kreuzt sich nicht) lediglich bedingt verträgliche (Auto und Rad kreuzen nun im Bereich der Furtmarkierung). Das Ergebnis ist ein Weniger an Sicherheit.

Der Radweg ist nur 1,00 m breit. Laut der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO, zu § 2, Rand- Nr. 21) muss ein mit Zeichen 241 StVO gekennzeichneter Radweg mindestens 1,50 m breit sein. Die Fläche für den Fußgängerverkehr ist ebenfalls zu schmal. Laut (VwV-StVO, zu § 2, Rand- Nr. 9) dürfen benutzungspflichtige Radwege nur angeordnet werden, wenn ausreichende Flächen für den Fußgängerverkehr zur Verfügung stehen.

Radwegbenutzungspflichten dürfen nur dort angeordnet werden, wo für Radfahrer auf der Fahrbahn eine erheblich erhöhte Gefährdung besteht. Seit einigen Jahren dürfen Radfahrer hier die Fahrbahn benutzen. Fraglich ist, ob die Straßenverkehrsbehörde zur Beurteilung der gemäß § 45 Abs. 9 StVO für die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht erforderlichen tatsächlichen Gefahrenlage die Unfalldaten ausgewertet hat. Es gibt keine Pressemeldungen über Unfälle an dieser Stelle mit Radfahrern auf der Fahrbahn mit Beteiligung von Kraftfahrzeugen.

Daher müssen die Zeichen 241 StVO umgehend wieder entfernt werden. Gemäß den Richtlinien für Lichtsignalanlagen (RiLSA) ist ggf. die Signalisierung unter Beachtung geänderter Zwischenzeiten anzupassen

Informationen

Status:
Gemeldet
Status vom:
29.10.2012
Gemeldet am:
29.10.2012
Priorität:
normal
Kategorie:
  • Benutzungspflicht
  • Breite
  • Radverkehrsführung
Bild 1: Im Verlauf vorher besteht keine Benutzungspflicht

Bild 1: Im Verlauf vorher besteht keine Benutzungspflicht


Bild 2: Die Flächen für den Rad- und Fußgängerverkehr sind zu schmal.

Bild 2: Die Flächen für den Rad- und Fußgängerverkehr sind zu schmal.


Bild 3: Die Grundstücksausfahrten sind zeitweise stark frequentiert und sehr unübersichtlich.

Bild 3: Die Grundstücksausfahrten sind zeitweise stark frequentiert und sehr unübersichtlich.


Bild 4: Auch in Fahrtrichtung stadteinwärts wurde an der Brockhäger Straße vor der Kreuzung eine neue Benutzungspflicht angeordnet.

Bild 4: Auch in Fahrtrichtung stadteinwärts wurde an der Brockhäger Straße vor der Kreuzung eine neue Benutzungspflicht angeordnet.




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