Gemeldet
29.10.2012
29.10.2012
normal
- Benutzungspflicht
- Breite
Kreisverband Gütersloh e. V.
Kreisverband Gütersloh e. V.
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Im Verlauf vor dem neu angeordneten Verkehrszeichen ist die Radverkehrsanlage nicht benutzungspflichtig. Hinter der Kreuzung gibt es einen für Radfahrer benutzungspflichtigen Gehweg. Siehe dazu die Mangelmeldung "Gütersloh, Herzebrocker Straße II".
Radwegbenutzungspflichten dürfen nur dort angeordnet werden, wo für Radfahrer auf der Fahrbahn eine erheblich erhöhte Gefährdung besteht. Das ist hier nicht der Fall, bisher durften Radfahrer die Fahrbahn benutzen. Fraglich ist, ob die Straßenverkehrsbehörde zur Beurteilung der gemäß § 45 Abs. 9 StVO für die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht erforderlichen tatsächlichen Gefahrenlage die Unfalldaten ausgewertet hat. Es gibt keine Pressemeldungen über Unfälle an dieser Stelle mit Radfahrern auf der Fahrbahn mit Beteiligung von Kraftfahrzeugen.
Der Radweg ist nur 1,00 m breit. Laut der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO, zu § 2, Rand- Nr. 21) muss ein mit Zeichen 241 StVO gekennzeichneter Radweg mindestens 1,50 m breit sein. Die Fläche für den Fußgängerverkehr ist mit 1,20 - 1,50 m ebenfalls zu schmal. Laut VwV-StVO (zu § 2, Rand- Nr. 9) dürfen benutzungspflichtige Radwege nur angeordnet werden, wenn ausreichende Flächen für den Fußgängerverkehr zur Verfügung stehen.
Gemäß VwV-StVO, zu §§ 39-43, Rand- Nr. 6 sind die Maße den technischen Regelwerken zu entnehmen. Gemäß den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt) ist eine ausreichende Verkehrsfläche für den Fußverkehr dann gegeben, wenn zwei Fußgänger einander ohne Einschränkungen passieren können. Dies ist dann der Fall, wenn der Verkehrsraum (befestigte Fläche) eine Breite von 1,80 m aufweist. Grenzt ein Fußweg an einen Radweg (Z 241), ist dort ein Sicherheitsraum von 0,25 m einzuhalten. Die Mindestmaße werden hier nicht ansatzweise eingehalten.
An der Kreuzung mit dem Westring wird der geradeausfahrende Radverkehr rechts neben den Rechtsabbiegern geführt (Bild 3). Dies ist mit besonderen Gefahren verbunden. Laut einer von der Bundesanstalt für Straßenwesen im Jahr 1992 herausgegebenen Studie (R. Schnüll e.a.: Sicherung von Radfahrern an städtischen Knotenpunkten, Bericht der Bundesanstalt für Straßenwesen zum Forschungsprojekt 8952, 1992) ist das Benutzen eines Radweges an Kreuzungen mit einem bis zu fünffach höheren Risiko verbunden als das Fahren auf der Fahrbahn.
Daher müssen die Zeichen 241 StVO umgehend wieder entfernt werden. Gemäß den Richtlinien für Lichtsignalanlagen (RiLSA) ist ggf. die Signalisierung unter Beachtung geänderter Zwischenzeiten anzupassen.
© 2021 ADFC Kreisverband Gütersloh e. V.
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