Gütersloh, Herzebrocker Straße II: Baulicher Zustand, Linienführung und Benutzungspflicht

An der Herzebrocker Straße gibt es ab der Kreuzung Westring in Fahrtrichtung Herzebrock im ersten Abschnitt an beiden Straßenseiten benutzungspflichtige gemeinsame Fuß- und Radwege. An der Kreuzung Teckentrups Weg endet der rechte Radweg, ab hier ist der linke Fuß- und Radweg mit Zeichen 240 benutzungspflichtig beschildert.

Durch die folgenden Eigenschaften erfüllen diese Radverkehrsanlagen nicht die Anforderungen des modernen Radverkehrs:

  • abschnittweise ungeeignete Oberflächenbeläge, z.B. Gehwegplatten (Bilder 1 + 8).
  • viele starke Verschwenkungen und einige Engstellen in Verbindung mit Zweirichtungsverkehr
  • große Höhenunterschiede
  • weit verschwenkte Furten an Einmündungen und Kreuzungen
  • in dem Abschnitt zwischen den Einmündungen Putzhagen und im Füchtei gibt es viele Baumwurzelaufbrüche (Bilder 5 - 7)

Laut den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen soll dem Radverkehr in Bezug auf Linienführung, Oberfläche u.s.w. grundsätzlich die gleiche Qualität geboten werden, wie sie für Fahrbahnen üblich ist.

Die begleitende Fahrbahn bietet fast durchgehend eine sehr gute Oberfläche, eine gerade Linienführung, keine Höhenunterschiede und ab etwa der Ortsausgangstafel auf beiden Straßenseiten sehr gut befahrbare Mehrzweckstreifen.

Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) machen das Aufstellen von Verkehrszeichen, die den Radverkehr auf einen Sonderweg im Straßenseitenraum verweist, von strengen Anforderungen abhängig. So hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. November 2010 entschieden, dass eine Radwegebenutzungspflicht nur angeordnet werden darf, wenn aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse eine erheblich erhöhte Gefährdung für die Verkehrsteilnehmer besteht. Das Gericht hatte damit die seit 1997 gültige Rechtslage bestätigt, nach der Radfahrer im Regelfall auf die Fahrbahn gehören.

Eine besondere Gefahrenlage ist hier für Radfahrer auf der Fahrbahn bzw. dem Mehrzweckstreifen nicht erkennbar. Die Radwegebenutzungspflichten sollten durch Benutzungsrechte ersetzt werden.

Langfristig sollte der Abschnitt zwischen den Einmündungen Putzhagen und im Füchtei in einer den Richtlinien entsprechenden Qualität erneuert werden. Um zu verhindern, dass die Oberfläche nach wenigen Jahren wieder durch Baumwurzeln aufgebrochen wird, sollte der Unterbau in einer ausreichenden Stärke ausgeführt werden.

Informationen

Status:
Gemeldet
Status vom:
17.10.2011
Gemeldet am:
17.10.2011
Gemeldet von:
Günter Osthus
Priorität:
normal
Kategorie:
  • Baulicher Zustand
  • Benutzungspflicht
  • Breite
  • Hindernis
Bild 1: In Fahrtrichtung Herzebrock

Bild 1: In Fahrtrichtung Herzebrock


Bild 2

Bild 2


Bild 3

Bild 3


Bild 4: In Fahrtrichtung Gütersloh

Bild 4: In Fahrtrichtung Gütersloh


Bild 5: In einem Abschnitt gibt es viele Wurzelaufbrüche

Bild 5: In einem Abschnitt gibt es viele Wurzelaufbrüche


Bild 6: Die Aufbrüche wurden z.T. nur abgefräst ...

Bild 6: Die Aufbrüche wurden z.T. nur abgefräst ...


Bild 7: ... oder notdürftig geflickt

Bild 7: ... oder notdürftig geflickt


Bild 8: Vor der Kreuzung mit dem Westring ist der Gehweg für Radfahrer benutzungspflichtig

Bild 8: Vor der Kreuzung mit dem Westring ist der Gehweg für Radfahrer benutzungspflichtig




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