Erledigt
10.12.2011
17.10.2011
Thorsten Beermann
normal
- Benutzungspflicht
Kreisverband Gütersloh e. V.
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Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) machen das Aufstellen von Verkehrszeichen, die den Radverkehr auf einen Sonderweg im Straßenseitenraum verweist, von strengen Anforderungen abhängig. So hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. November 2010 entschieden, dass eine Radwegebenutzungspflicht nur angeordnet werden darf, wenn aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse eine erheblich erhöhte Gefährdung für die Verkehrsteilnehmer besteht. Das Gericht hatte damit die seit 1997 gültige Rechtslage bestätigt, nach der Radfahrer im Regelfall auf die Fahrbahn gehören.
Eine besondere Gefahrenlage besteht hier für Radfahrer auf der Fahrbahn offensichtlich nicht. Aufgrund vieler Geschäfte und hohen Fußgängeranteils ist an dieser Stelle im Gegenteil das Befahren des Radwegs mit besonderen Gefahren verbunden. Die Radwegebenutzungspflicht ist ersatzlos zu streichen.
Die Benutzungspflicht wurde im Dezember 2011 aufgehoben. Die Mangelmeldung ist damit erledigt.
© 2021 ADFC Kreisverband Gütersloh e. V.
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