Gütersloh, Haller Straße: Benutzungspflicht

An der Haller Straße befindet sich trotz der Ausschilderung mit Tempo 30 eine Radwegebenutzungspflicht. Die Radwegebenutzungspflicht wird nicht wiederholt, somit ist nicht erkennbar, an welcher Stelle die Radwegebenutzungspflicht aufgehoben wird.

Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) machen das Aufstellen von Verkehrszeichen, die den Radverkehr auf einen Sonderweg im Straßenseitenraum verweist, von strengen Anforderungen abhängig. So hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. November 2010 entschieden, dass eine Radwegebenutzungspflicht nur angeordnet werden darf, wenn aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse eine erheblich erhöhte Gefährdung für die Verkehrsteilnehmer besteht. Das Gericht hatte damit die seit 1997 gültige Rechtslage bestätigt, nach der Radfahrer im Regelfall auf die Fahrbahn gehören.

Eine besondere Gefahrenlage besteht hier für Radfahrer auf der Fahrbahn offensichtlich nicht. Aufgrund vieler Geschäfte und hohen Fußgängeranteils ist an dieser Stelle im Gegenteil das Befahren des Radwegs mit besonderen Gefahren verbunden. Die Radwegebenutzungspflicht ist ersatzlos zu streichen.

Die Benutzungspflicht wurde im Dezember 2011 aufgehoben. Die Mangelmeldung ist damit erledigt.

Informationen

Status:
Erledigt
Status vom:
10.12.2011
Gemeldet am:
17.10.2011
Gemeldet von:
Thorsten Beermann
Priorität:
normal
Kategorie:
  • Benutzungspflicht
Zuständigkeit: Stadt Gütersloh
Dieses einsame Schild steht an der Haller Strasse gegenüber der Einmündung der Steinhagener Straße. Eine Wiederholung der Benutzungspflicht gibt es nicht, eine Aufhebung ebenso nicht.

Dieses einsame Schild steht an der Haller Strasse gegenüber der Einmündung der Steinhagener Straße. Eine Wiederholung der Benutzungspflicht gibt es nicht, eine Aufhebung ebenso nicht.




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