Gütersloh, Großer Kamp: Benutzungspflicht trotz Tempo-30-Zone

Bei der Straße Großer Kamp ist eine Benutzungspflicht ausgewiesen, trotzdem sich die Straße in einer Tempo-30-Zone befindet. Zudem ist das Schild verdreht.

Laut § 45 Abs. 1c StVO sind benutzungspflichtige Radverkehrsanlagen in Tempo 30-Zonen unzulässig: „Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf [...] nur Straßen ohne [...] benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen.“

Die Benutzungspflicht wurde im Oktober 2011 aufgehoben. Die Mangelmeldung ist damit erledigt.

Informationen

Status:
Erledigt
Status vom:
22.10.2011
Gemeldet am:
15.09.2011
Gemeldet von:
Thorsten Beermann
Priorität:
normal
Kategorie:
  • Benutzungspflicht
Benutzungspflicht trotz Tempo-30-Zone. Der Große Kamp ist leider ein weiteres Beispiel in Gütersloh.

Benutzungspflicht trotz Tempo-30-Zone. Der Große Kamp ist leider ein weiteres Beispiel in Gütersloh.




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