Gütersloh, Carl-Bertelsmann-Straße, Einmündung Sundernstraße I: Unklare Vorfahrtregelung

Die Sundernstraße ist ab der Kreuzung mit der Carl-Bertelsmann-Straße in Fahrtrichtung Stadtring Sundern bis zur Einmündung Mühlenweg eine Einbahnstraße. Radfahrer dürfen den mit Zeichen 240 StVO als benutzungspflichtig beschilderten Fuß- und Radweg in Gegenrichtung der Einbahnstraße befahren (Bild 1).

An der Kreuzung mit der Carl-Bertelsmann-Straße stehen keine Verkehrszeichen zur Vorfahrtregelung (Bild 2). Radfahrer, die aus der Sunderstraße kommend in den Radweg der Carl-Bertelsmann-Straße abbiegen wollen, können daher davon ausgehen, das hier die Regel "Rechts vor Links" gilt und sie Vorfahrt vor Radfahrern haben, die auf dem Radweg der Carl-Bertelsmann-Straße in Richtung Stadtauswärts fahren. Allerdings ist die Carl-Bertelsmann-Straße mit Zeichen 306 StVO als Vorfahrtsstraße beschildert (Bild 3). Diese Vorfahrtregelung gilt auch für den straßenbegleitenden Radweg der Carl-Bertelmann-Straße.

Gemäß der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO / zu § 41 / zu den Zeichen 306 und 307 / Rand-Nr. 3) muss an jeder Kreuzung und Einmündung im Zuge einer Vorfahrtstraße für die andere Straße das Zeichen 205 oder Zeichen 206 angeordnet werden. Eine Regelung nach § 10 StVO (Einfahren und Anfahren) kommt hier nicht in Betracht, da in der geschilderten Situation nicht von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn eingefahren wird.

Daher ist vor der Kreuzung mit der Carl-Bertelsmann-Straße ein Zeichen 205 StVO (Vorfahrt gewähren) anzuordnen.

Die Meldung wurde im März 2013 hinsichtlich den Bestimmungen gemäß § 10 und § 41 StVO bzw. VwV-StVO überarbeitet.

Informationen

Status:
Gemeldet
Status vom:
09.01.2012
Gemeldet am:
09.01.2012
Gemeldet von:
Heinz Felderhoff, Meinolf Körkemeier
Priorität:
niedrig
Kategorie:
  • Verkehrszeichen










© 2021 ADFC Kreisverband Gütersloh e. V.