Gütersloh, Carl-Bertelsmann-Straße: Benutzungspflichtige Stummelradwege

Im März 2012 wurden die Nebenanlagen an der Carl-Bertelsmann-Straße kurz vor der Kreuzung mit der Verler Straße jeweils mittels Zeichen 241 StVO als benutzungspflichtig beschildert. An dieser Stelle müssen Radfahrer auf den Radweg wechseln.

Im Verlauf vor den neu angeordneten Verkehrszeichen und nach der Kreuzung sind die Radverkehrsanlagen nicht als benutzungspflichtig gekennzeichnet und Radfahrer dürfen dort die Fahrbahn benutzen. In Fahrtrichtung stadtauswärts müssen Radfahrer die Rechtsabbiegerspur überqueren, um den benutzungspflichtigen getrennten Geh-/ Radweg zu erreichen (Bild 3). Nach wenigen Metern beginnt ein gemeinsamer Geh-/ Radweg, der kurz danach mittels Zeichen 240 StVO als benutzungspflichtig gekennzeichnet ist (Bild 4).

Geradeaus fahrende Radfahrer werden durch die starken Verschwenkungen und einer zusätzlichen Wartezeit an der Ampel gegenüber den Kraftfahrzeugführern benachteiligt (Bild 5). Hinter der Kreuzung ist die Radverkehrsanlage nicht als benutzungspflichtig gekennzeichnet (Bild 6).

In Fahrtrichtung stadteinwärts müssen Radfahrer ebenfalls auf den benutzungspflichtigen Geh-/ Radweg wechseln und werden durch die starken Verschwenkungen und der zusätzlichen Wartezeit an der Ampel gegenüber den Kraftfahrzeugführern benachteiligt (Bilder 7, 8, 9).

Radwegbenutzungspflichten dürfen nur dort angeordnet werden, wo für Radfahrer auf der Fahrbahn eine erheblich erhöhte Gefährdung besteht. Bisher durften Radfahrer hier die Fahrbahn benutzen. Fraglich ist, ob die Straßenverkehrsbehörde zur Beurteilung der gemäß § 45 Abs. 9 StVO für die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht erforderlichen tatsächlichen Gefahrenlage die Unfalldaten ausgewertet hat. Es gibt keine Pressemeldungen über Unfälle an dieser Stelle mit Radfahrern auf der Fahrbahn mit Beteiligung von Kraftfahrzeugen.

Laut einer von der Bundesanstalt für Straßenwesen im Jahr 1992 herausgegebenen Studie (R. Schnüll e.a.: Sicherung von Radfahrern an städtischen Knotenpunkten, Bericht der Bundesanstalt für Straßenwesen zum Forschungsprojekt 8952, 1992) ist das Benutzen eines Radweges an Kreuzungen mit einem bis zu fünffach höheren Risiko verbunden als das Fahren auf der Fahrbahn.

Laut VwV-StVO, zu § 2, Rand-Nr. 25 ist für die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht Vorraussetzung, dass

"die Linienführung im Streckenverlauf und die Radwegeführung an Kreuzungen und Einmündungen auch für den Ortsfremden eindeutig erkennbar, im Verlauf stetig und insbesondere an Kreuzungen, Einmündungen und verkehrsreichen Grundstückszufahrten sicher gestaltet sind."

Das ist hier nicht der Fall. Die kurzen Stummelradwege führen zu unstetiger Linienführung des Radverkehrs.

Zudem entsprechen die Nebenanlagen hinsichtlich der Breiten, Ausgestaltung und Beschaffenheit nicht der VwV-StVO sowie den technischen Regelwerken, auf die in der VwV-StVO zu § 2 Rand- Nr. 13 und zu §§ 39-43 StVO Rand- Nr. 6 hingewiesen wird.

Daher müssen die Zeichen 241 StVO umgehend wieder entfernt werden. Gemäß den Richtlinien für Lichtsignalanlagen (RiLSA) ist ggf. die Signalisierung unter Beachtung geänderter Zwischenzeiten anzupassen.

Informationen

Status:
Gemeldet
Status vom:
29.10.2012
Gemeldet am:
29.10.2012
Priorität:
normal
Kategorie:
  • Benutzungspflicht
  • Breite
  • Radverkehrsführung
  • Benachteiligung
Bild 1: Fahrtrichtung stadtauswärts: Im März 2012 wurde 50 m vor der Kreuzung eine Benutzungspflicht angeordnet.

Bild 1: Fahrtrichtung stadtauswärts: Im März 2012 wurde 50 m vor der Kreuzung eine Benutzungspflicht angeordnet.


Bild 2: Im Verlauf vor dem neu angeordneten Verkehrszeichen darf die Fahrbahn benutzt werden.

Bild 2: Im Verlauf vor dem neu angeordneten Verkehrszeichen darf die Fahrbahn benutzt werden.


Bild 3: Radfahrer müssen die Rechtsabbiegerspur überqueren, um den benutzungspflichtigen Radweg zu erreichen.

Bild 3: Radfahrer müssen die Rechtsabbiegerspur überqueren, um den benutzungspflichtigen Radweg zu erreichen.


Bild 4: Nach wenigen Metern beginnt ein gemeinsamer Geh-/ Radweg.

Bild 4: Nach wenigen Metern beginnt ein gemeinsamer Geh-/ Radweg.


Bild 5: In Fahrtrichtung geradeaus wird der Radverkehr benachteiligt.

Bild 5: In Fahrtrichtung geradeaus wird der Radverkehr benachteiligt.


Bild 6: Hinter der Kreuzung ist die Radverkehrsanlage nicht als benutzungspflichtig gekennzeichnet. Radfahrer, die hier wieder auf die Fahrbahn wechseln wollen, müssen ggf. warten um dem Fahrbahnverkehr in gleicher Fahrtrichtung Vorfahrt zu gewähren.

Bild 6: Hinter der Kreuzung ist die Radverkehrsanlage nicht als benutzungspflichtig gekennzeichnet. Radfahrer, die hier wieder auf die Fahrbahn wechseln wollen, müssen ggf. warten um dem Fahrbahnverkehr in gleicher Fahrtrichtung Vorfahrt zu gewähren.


Bild 7: In Fahrtrichtung stadteinwärts.

Bild 7: In Fahrtrichtung stadteinwärts.


Bild 8: Geradeaus fahrender Radverkehr wird rechts neben den beiden Rechtabbiegerspuren geführt ...

Bild 8: Geradeaus fahrender Radverkehr wird rechts neben den beiden Rechtabbiegerspuren geführt ...


Bild 9: ... und wird gegenüber den Autofahrern benachteiligt.

Bild 9: ... und wird gegenüber den Autofahrern benachteiligt.




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