Erledigt
04.08.2013
09.12.2011
normal
- Benutzungspflicht
Kreisverband Gütersloh e. V.
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Laut Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO), zu § 2, Rand-Nr. 33, ist die Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten Radwegen in Gegenrichtung „insbesondere innerhalb geschlossener Ortschaften mit besonderen Gefahren verbunden und soll deshalb grundsätzlich nicht angeordnet werden.“
Außerdem hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. November 2010 entschieden, dass eine Radwegebenutzungspflicht nur angeordnet werden darf, wenn aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse eine erheblich erhöhte Gefährdung für die Verkehrsteilnehmer besteht. Das Gericht hatte damit die seit 1997 gültige Rechtslage bestätigt, nach der Radfahrer im Regelfall auf die Fahrbahn gehören. Die gesetzlichen Anforderungen für die Anordnung der Benutzungspflicht werden hier vermutlich nicht erfüllt, sie sollte daher aufgehoben werden.
Im Januar 2013 wurden die Verkehrszeichen 240 StVO (Gemeinsamer Geh- und Radweg) durch Zusatzzeichen 1022-10 (Radverkehr frei) ersetzt und somit ist die Benutzungspflicht aufgehoben.
Allerdings ist gemäß StVO ein alleinstehendes Zusatzzeichen 1022-10 nur zur linksseitigen Freigabe eines Radwegs zulässig.
Wenn die Straßenverkehrsbehörde den vorhandenen Gehweg für den Radverkehr freigeben will, sollte sie Verkehrszeichen 239 (Gehweg) iVm Zusatzzeichen 1022-10 anordnen (Bild 5). In diesem Fall sollte auch linksseitig die gleiche Beschilderung erfolgen (Bild 1).
Alternativ kann die Straßenverkehrsbehörde den rechten Gehweg als einen nicht benutzunspflichtigen gemeinsamen Geh- und Radweg kennzeichen. Dazu sind in Anlehnung an das Verkehrszeichen 240 StVO Piktogramme "Fußgänger" und "Radfahrer"auf dem Boden anzubringen (Bild 5). In diesem Fall kann das Zusatzzeichen 1022-10 alleinstehend linksseitig verbleiben (Bild 1).
August 2013: Das Zusatzzeichen 1022-10 wurde entfernt und auf dem Weg wurde ein Sinnbild "Radfahrer" markiert (Bild 6).
Bild 1: Im Januar 2013 wurde das abgebildete Zeichen 240 StVO (Gemeinsamer Geh- und Radweg) durch ein Zusatzzeichen 1022-10 (Radverkehr frei) ersetzt.
Bild 2
Bild 3
Bild 4
Bild 5: Das Zeichen 240 wurde durch ein Zusatzzeichen 1022-10 ersetzt.
Bild 6: Das Zusatzzeichen 1022-10 wurde entfernt und auf dem Weg wurde ein Sinnbild "Radfahrer" markiert.
© 2021 ADFC Kreisverband Gütersloh e. V.
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