Erledigt
14.03.2017
09.12.2011
normal
- Baulicher Zustand
- Benutzungspflicht
- Gefahrenstelle
Kreisverband Gütersloh e. V.
Kreisverband Gütersloh e. V.
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Laut den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA 2010) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) Sollen Knotenpunkte für Radfahrer sicher und zügig befahrbar sein. An der Einmündung Poststraße erfüllt die Führungsform des Gehweges diese Anforderungen nicht. Geradeaus fahrende Radfahrer werden mit einer Absperrkette gezwungen, rechts abzubiegen, um die Poststraße über einen Fußgängerüberweg (Zebrastreifen) zu überqueren. Entweder müssen Sie hier allen Fahrzeugen auf der Postraße Vorfahrt gewähren, oder absteigen und das Fahrrad über den Fußgängerüberweg schieben.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 18. November 2010 entschieden, dass eine Radwegebenutzungspflicht nur angeordnet werden darf, wenn aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse eine erheblich erhöhte Gefährdung für die Verkehrsteilnehmer besteht. Das Gericht hatte damit die seit 1997 gültige Rechtslage bestätigt, nach der Radfahrer im Regelfall auf die Fahrbahn gehören. Eine besondere Gefährdung besteht hier für Radfahrer auf der Fahrbahn ebenso wenig wie auf der anderen Straßenseite, wo der Gehweg für den Radverkehr teilweise nicht benutzungspflichtig ist, sondern durch Zeichen 239 iVm Zusatzzeichen 1022-10 freigegeben ist. Die nicht richtlinienkonforme Umleitung über die Poststraße stellt ein unzumutbares Hinderniss dar. Die Benutzungspflicht für den Gehweg ist im Sinne der einschlägigen Vorschriften und Richtlinien nicht mehr aufrecht zu erhalten.
Der getrennte Geh-/ Radweg im weiteren Verlauf an der Gütersloher Straße ist auch in Gegenrichtung mittels Zeichen 241 StVO freigegeben. Daher fahren viele Radfahrer auch hier, evtl. verbotswidrig, auf der linken Seite weiter. Radfahrer, die auf der falschen Seite fahren, begeben sich in erhöhte Unfallgefahr (Bilder 4-6). Zudem könnten Versicherungen nach Unfällen Leistungsansprüche der Falschfahrer (wie z. B. Schmerzensgeld und Rente) kürzen oder verweigern. Auch den Radfahrern, die die offensichtlich rechtswidrig angeordnete Benutzungspflicht nicht beachten und auf der Fahrbahn fahren, könnten nach Unfällen Leistungsansprüche verwehrt werden.
Die Straßenverkehrsbehörde sollte im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht veranlassen, dass an der Ein- und Ausfahrt der Tankstelle die Sicht der Kraftfahrer auf den Rad- und Gehweg nicht unnötig durch Werbeschilder behindert wird.
März 2017: Die Straße wurde komplett erneuert. Die an den neuen Gehwegen zunächst aufgestellten Verkehrszeichen 240 StVO (Gemeinsamer Geh- und Radweg) wurden nun entlang der gesamten innerörtlichen Straßenstrecke entfernt. Die Mangelmeldung hat sich damit erledigt.
Bild 1: Der sehr unebene (Rad-) Gehweg muss von Radfahrern benutzt werden
Bild 2: Kraftfahrer können den (Rad-) Gehweg erst einsehen, wenn sie den Weg halb versperren
Bild 3: Weit abgesetzt und verschwenkt, am Zebrastreifen haben Radfahrer keinen Vorrang
Bild 4: Radfahrer fahren hier regelmäßig verbotswidrig auf der falschen Seite
Bild 5: Ständig stehen wartende Kfz auf dem (Rad-) Gehweg
Bild 6: Sollte es zu einem Unfall kommen, könnte die Versicherung Leistungsansprüche des Falschfahrers kürzen oder verweigern
Bild 7: Da der (Rad-) Gehweg unzumutbar ist, fahren einzelne Radfahrer verbotswidrig auf der Fahrbahn
© 2021 ADFC Kreisverband Gütersloh e. V.
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