Verl, Österwieher Straße II: Linksseitig benutzungspflichtiger Stummelradweg

Der in Fahrtrichtung Stadtauswärts linke gemeinsame Geh-/Radweg ist in dem nur 170 m langen Abschnitt zwischen der Eichendorffstraße und dem Kreisverkehr Westring linksseitig mittels Verkehrszeichen 240 StVO als benutzungspflichtig gekennzeichnet (Bild 1).

Im Verlauf vorher ist der linke gemeinsame Geh-/Radweg nicht für den Radverkehr freigegeben. In Fahrtrichtung Stadauswärts müssen Rad fahrende 170 m vor dem Kreisverkehr auf die linke Straßenseite wechseln (Bild 2). An dem rechten getrennten Geh-/Radweg ist kein Verkehrszeichen 240 / 241 angeordnet. Ab der Einmündung der Eichendorffstraße ist Radfahren auch auf dem rechten Geh-/Radweg unzulässig (Bild 3).

Laut § 39 Absatz 2 Satz 1 StVO gehen Regelungen durch Verkehrszeichen den allgemeinen Verkehrsregeln vor. Daher ist hier § 2 Absatz 4 Satz 3 StVO, wonach rechte unbeschilderte Radwege benutzt werden dürfen, nicht einschlägig.

Eine durch Verkehrszeichen angeordnete Radwegbenutzungspflicht ist ein Verbot des fließenden Verkehrs (Radverkehr darf nicht die Fahrbahn benutzen) und darf laut § 45 Absatz 9 der Straßenverkehrsordnung – StVO nur angeordnet werden, wenn aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse eine erheblich erhöhte Gefährdung für die Verkehrsteilnehmer besteht.

Diese Voraussetzung wird hier nicht erfüllt. Im Gegenteil, durch die Verpflichtung auf der linken Seite zu fahren werden besondere Gefahrenlagen geschaffen. Daher muss die Radwegbenutzungspflicht aufgehoben werden.

Mai 2016: Die Benutzungspflicht wurde gegen eine linksseitige Freigabe ausgewechselt (Bild 5). Radfahrer dürfen nun bis zum Kreisverkehr wählen, ob sie den linken Radweg, den rechten Radweg oder die Fahrbahn benutzen wollen.

Informationen

Status:
Erledigt
Status vom:
16.05.2016
Priorität:
normal
Kategorie:
  • Benutzungspflicht
Zuständigkeit: Stadt Verl
Bild 1: Ab der Einmündung Eichendorffstraße muß der linke Geh-/Radweg benutzt werden.

Bild 1: Ab der Einmündung Eichendorffstraße muß der linke Geh-/Radweg benutzt werden.


Bild 2: Rad fahrende müssen kurz vor dem Kreisverkehr auf die linke Straßenseite wechseln.

Bild 2: Rad fahrende müssen kurz vor dem Kreisverkehr auf die linke Straßenseite wechseln.


Bild 3: Der rechte Geh-/Radweg ist nicht beschildert. Das Fahren auf dem rechten Geh-/Radweg ist ab hier unzulässig.

Bild 3: Der rechte Geh-/Radweg ist nicht beschildert. Das Fahren auf dem rechten Geh-/Radweg ist ab hier unzulässig.


Bild 4: Am Kreisverkehr müssen Rad fahrende erneut die Fahrbahn überqueren.

Bild 4: Am Kreisverkehr müssen Rad fahrende erneut die Fahrbahn überqueren.


Bild 5: Im Frühjahr 2016 wurde das Zeichen 240 gegen ein allein stehendes Zusatzzeichen 1022-10 (Radverkehr frei) ausgewechselt.

Bild 5: Im Frühjahr 2016 wurde das Zeichen 240 gegen ein allein stehendes Zusatzzeichen 1022-10 (Radverkehr frei) ausgewechselt.




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