Erledigt
16.05.2016
normal
- Benutzungspflicht
Kreisverband Gütersloh e. V.
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Die getrennten Geh-/Radwege im Verlauf vor- und nachher sind nicht als benutzungspflichtig gekennzeichnet. Auf der anderen Straßenseite sind die Radverkehrsanlagen ebenfalls nicht als benutzungspflichtig gekennzeichnet.
Eine durch Verkehrszeichen angeordnete Radwegbenutzungspflicht ist ein Verbot des fließenden Verkehrs (Radverkehr darf nicht die Fahrbahn benutzen) und darf laut § 45 Absatz 9 der Straßenverkehrsordnung – StVO nur angeordnet werden, wenn aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse eine erheblich erhöhte Gefährdung für die Verkehrsteilnehmer besteht.
Diese Vorraussetzung wird hier nicht erfüllt. Daher muss die Radwegebenutzungspflicht aufgehoben werden.
Mai 2016: Die Verkehrszeichen 240 StVO wurden entfernt. Radfahrer dürfen hier nun die Fahrbahn benutzen.
Bild 1: An der Einmündung der Bahnhofstraße beginnt ein benutzungspflichtiger Geh-/Radweg.
Bild 2: Auf der Fahrbahn besteht für Radfahrer keine erheblich erhöhte Gefahrenlage.
Bild 3: Es gibt unübersichtliche Grundstücksausfahrten...
Bild 4: ... und Einmündungen
Bild 5: Der getrennte Geh-/Radweg im weiteren Verlauf ist nicht benutzungspflichtig.
Bild 6: Der gemeinsame Geh-/Radweg auf der anderen Straßenseite ist nicht benutzungspflichtig.
© 2021 ADFC Kreisverband Gütersloh e. V.
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