Verl, Österwieher Straße I: Benutzungspflichtiger Gemeinsamer Geh- und Radweg

Der innerörtliche und nur 270 m lange gemeinsame Geh- und Radweg ist mittels Verkehrszeichen 240 StVO für den Radverkehr als benutzungspflichtig gekennzeichnet.

Die getrennten Geh-/Radwege im Verlauf vor- und nachher sind nicht als benutzungspflichtig gekennzeichnet. Auf der anderen Straßenseite sind die Radverkehrsanlagen ebenfalls nicht als benutzungspflichtig gekennzeichnet.

Eine durch Verkehrszeichen angeordnete Radwegbenutzungspflicht ist ein Verbot des fließenden Verkehrs (Radverkehr darf nicht die Fahrbahn benutzen) und darf laut § 45 Absatz 9 der Straßenverkehrsordnung – StVO nur angeordnet werden, wenn aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse eine erheblich erhöhte Gefährdung für die Verkehrsteilnehmer besteht.

Diese Vorraussetzung wird hier nicht erfüllt. Daher muss die Radwegebenutzungspflicht aufgehoben werden.

Mai 2016: Die Verkehrszeichen 240 StVO wurden entfernt. Radfahrer dürfen hier nun die Fahrbahn benutzen.

Informationen

Status:
Erledigt
Status vom:
16.05.2016
Priorität:
normal
Kategorie:
  • Benutzungspflicht
Zuständigkeit: Stadt Verl
Bild 1: An der Einmündung der Bahnhofstraße beginnt ein benutzungspflichtiger Geh-/Radweg.

Bild 1: An der Einmündung der Bahnhofstraße beginnt ein benutzungspflichtiger Geh-/Radweg.


Bild 2: Auf der Fahrbahn besteht für Radfahrer keine erheblich erhöhte Gefahrenlage.

Bild 2: Auf der Fahrbahn besteht für Radfahrer keine erheblich erhöhte Gefahrenlage.


Bild 3: Es gibt unübersichtliche Grundstücksausfahrten...

Bild 3: Es gibt unübersichtliche Grundstücksausfahrten...


Bild 4: ... und Einmündungen

Bild 4: ... und Einmündungen


Bild 5: Der getrennte Geh-/Radweg im weiteren Verlauf ist nicht benutzungspflichtig.

Bild 5: Der getrennte Geh-/Radweg im weiteren Verlauf ist nicht benutzungspflichtig.


Bild 6: Der gemeinsame Geh-/Radweg auf der anderen Straßenseite ist nicht benutzungspflichtig.

Bild 6: Der gemeinsame Geh-/Radweg auf der anderen Straßenseite ist nicht benutzungspflichtig.




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