Verl, Lerchenweg: Unzulässiges Verkehrszeichen verleitet Radfahrer zu regelwidrigem Verhalten

Am Lerchenweg wurde am Anfang des rechten Gehweges ein Zusatzzeichen 1022-10 (Radverkehr frei) iVm einem Zusatzzeichen "45 m" aufgestellt.

Ein auf der rechten Straßenseite alleinstehendes Zusatzzeichen 1022-10 entfaltet gemäß der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) keine Regelungswirkung. Dies gilt auch dann, wenn es zusammen mit einem weiteren Zusatzzeichen angebracht ist. Zusatzzeichen sind grundsätzlich mit einem Hauptverkehrszeichen anzubringen. Zusatzzeichen 1022-10 dürfen alleinstehend oder zusammen mit einem weiteren Zusatzzeichen ausnahmsweise nur auf der linken Straßenseite zur Freigabe eines linken Radweges aufgestellt werden (§ 2 Absatz 4 Satz 4 StVO).

Die Verkehrszeichen-Kombination ist hier unzulässig und verleitet Radfahrer, regelwidrig auf dem Gehweg zu fahren. Daher sind die Verkehrszeichen zu entfernen.

Informationen

Status:
Erfasst
Status vom:
16.07.2016
Priorität:
normal
Kategorie:
  • Verkehrszeichen
Zuständigkeit: Stadt Verl
Bild 1: Die Verkehrszeichen-Kombination ist hier unzulässig und unwirksam.

Bild 1: Die Verkehrszeichen-Kombination ist hier unzulässig und unwirksam.




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