Erfasst
16.07.2016
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- Verkehrszeichen
Kreisverband Gütersloh e. V.
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Ein auf der rechten Straßenseite alleinstehendes Zusatzzeichen 1022-10 entfaltet gemäß der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) keine Regelungswirkung. Dies gilt auch dann, wenn es zusammen mit einem weiteren Zusatzzeichen angebracht ist. Zusatzzeichen sind grundsätzlich mit einem Hauptverkehrszeichen anzubringen. Zusatzzeichen 1022-10 dürfen alleinstehend oder zusammen mit einem weiteren Zusatzzeichen ausnahmsweise nur auf der linken Straßenseite zur Freigabe eines linken Radweges aufgestellt werden (§ 2 Absatz 4 Satz 4 StVO).
Die Verkehrszeichen-Kombination ist hier unzulässig und verleitet Radfahrer, regelwidrig auf dem Gehweg zu fahren. Daher sind die Verkehrszeichen zu entfernen.
© 2021 ADFC Kreisverband Gütersloh e. V.
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