Erledigt
14.03.2017
09.12.2011
normal
- Benutzungspflicht
- Baulicher Zustand
Kreisverband Gütersloh e. V.
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Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) machen das Aufstellen von Verkehrszeichen, die den Radverkehr auf einen Sonderweg im Straßenseitenraum verweist, von strengen Anforderungen abhängig. So hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. November 2010 entschieden, dass eine Radwegebenutzungspflicht nur angeordnet werden darf, wenn aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse eine erheblich erhöhte Gefährdung für die Verkehrsteilnehmer besteht. Das Gericht hatte damit die seit 1997 gültige Rechtslage bestätigt, nach der Radfahrer im Regelfall auf die Fahrbahn gehören.
Dazu der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen in einer Mitteilung:
„Das Bundesverwaltungsgericht hat, wie zuvor schon der Verwaltungsgerichtshof München, entschieden, dass die Voraussetzungen von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO durchaus gegeben sein müssen, bevor die Radwegebenutzungspflicht mit Verkehrszeichen 237, 240 oder 241 angeordnet werden darf. Die von der Stadt Regensburg angeführte Gefährdungssituation bei Überholvorgängen, die durch die geringe Fahrbahnbreite entsteht, erfüllt nach der tatsächlichen Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts nicht die Voraussetzungen für eine qualifizierte Gefahrenlage aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse.“
Eine besondere Gefahrenlage besteht hier für Radfahrer auf der Fahrbahn offensichtlich nicht. Daher dürfen Radfahrer in dem Abschnitt vor der Österwieher Str. bereits die Fahrbahn benutzen. Gefahrenlagen entstehen aber beim Radfahren auf dem Gehweg, z.B. durch die vielen Ausfahrten und Einmündungen. Die Benutzungspflicht des Geheweges sollte aufgehoben werden, da die gesetzlichen Vorraussetzungen für diese Anordnung an dem gesamten Straßenzug nicht erfüllt werden.
März 2017: Die Straße wurde komplett erneuert. Die an den neuen Gehwegen zunächst aufgestellten Verkehrszeichen 240 StVO (Gemeinsamer Geh- und Radweg) wurden nun entlang der gesamten innerörtlichen Straßenstrecke entfernt. Die Mangelmeldung hat sich damit erledigt.
Bild 1: Der Gehweg ist für Radfahrer benutzungspflichtig.
Bild 2: Die Gehwegoberfläche ist für den Radverkehr ungeeignet, zudem stehen Laternen- und Ampelmasten auf dem Weg.
Bild 3: Die Streuscheibe in der LSA an der Einmündung Wachtelweg verleitet zum Geisterfahren.
Bild 4: Der Gehweg ist unzumutbar, daher benutzen einige Radfahrer regelwidrig aber problemlos die Fahrbahn.
Bild 5: Hier dürfen Radfahrer auf die Fahrbahn wechseln
Bild 6: Plötzlich ist der Gehweg wieder benutzungspflichtig
© 2021 ADFC Kreisverband Gütersloh e. V.
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