Erledigt
06.07.2012
09.12.2011
Alexej Reimer
normal
- Benutzungspflicht
Kreisverband Gütersloh e. V.
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Der Radweg an der Eiserstraße ist benutzungspflichtig.
Laut § 45 Abs. 1c StVO sind benutzungspflichtige Radverkehrsanlagen in Tempo 30-Zonen unzulässig: „Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf [...] nur Straßen ohne [...] benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen.“
Die Benutzungspflicht wurde im Juli 2012 aufgehoben. Die Mangelmeldung ist damit erledigt. Bei der Nebenanlage an der Eiserstraße handelt es sich nun wohl um einen Gehweg, wobei eine Klarstellung, z.B. mittels eines aufmarkierten Zeichens 239, hilfreich wäre.
© 2021 ADFC Kreisverband Gütersloh e. V.
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