Schloß Holte, Dechant-Brill-Straße: Linksseitige Benutzungspflicht

An der Dechant-Brill-Straße gibt es auf einer Straßenseite einen gemeinsamen Fuß- und Radweg, der in beiden Fahrtrichtungen durch Zeichen 240 als benutzungspflichtig beschildert ist.

Laut Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO), zu § 2, Rand-Nr. 33 ist die Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten Radwegen in Gegenrichtung "insbesondere innerhalb geschlossener Ortschaften mit besonderen Gefahren verbunden und soll deshalb grundsätzlich nicht angeordnet werden."

Außerdem hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. November 2010 entschieden, dass eine Radwegebenutzungspflicht nur angeordnet werden darf, wenn aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse eine erheblich erhöhte Gefährdung für die Verkehrsteilnehmer besteht. Das Gericht hatte damit die seit 1997 gültige Rechtslage bestätigt, nach der Radfahrer im Regelfall auf die Fahrbahn gehören. Die Gefährdung ist hier für Radfahrer auf dem Fuß- und Radweg höher, als auf der Fahrbahn, wo durch Verkehrszeichen 274 StVO die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h beschränkt ist.

Am 01.09.2011 wurde ein Radfahrer, der auf dem in seiner Fahrtrichtung linken Fuß- und Radweg unterwegs war, durch einen aus der Einmündung Marktweg in die Dechant-Brill-Straße einbiegenden Pkw angefahren.

Die Benutzungspflicht ist im Sinne der StVO nicht mehr aufrecht zu erhalten.

Update 09.11.2013: Am 08.11.2013 kam es erneut zu einem Unfall. Von der Dechant-Brill-Straße wollte die Fahrerin eines Kfz nach rechts in den Marktweg abbiegen. Hierbei stieß sie mit einer Radfahrerin zusammen, die auf dem linken Radweg der Dechant-Brill Straße fuhr.

Das Verkehrszeichen 240 StVO steht in Fahrtrichtung links hinter der Einmündung Marktweg (Bild 1). Vom Kreisverkehr kommend bis hinter der Einmündung ist der linke Geh-/Radweg nicht freigegeben. Rad fahrende müssen ab dem Kreisverkehr auf der rechten Fahrbahnseite fahren und nach 30 m, hinter der Einmündung auf den linken Geh-/Radweg wechseln.

23.08.2015: Auf der rechten Straßenseite wurde ein benutzungspflichtiger Getrennter Rad- und Gehweg angelegt (siehe Schloß Holte, Dechant-Brill-Straße II). Die linksseitige Benutzungspflicht wurde aufgehoben (Bild 5). In Fahrtrichtung rechts ist der Gemeinsame Geh- und Radweg weiterhin mittels Zeichen 240 als benutzungspflichtig gekennzeichnet. Da hier keine erheblich erhöhte Gefahrenlage im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO ersichtlich ist, wenn Radfahrer die Fahrbahn benutzen, müssen alle Zeichen 240 entfernt werden.

Informationen

Status:
In Bearbeitung
Status vom:
23.08.2015
Gemeldet am:
27.11.2011
Gemeldet von:
Meinolf Körkemeier
Priorität:
normal
Kategorie:
  • Benutzungspflicht
Bild 1

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Bild 2

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Bild 3

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Bild 4

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Bild 5: Im August 2015 wurde die linksseitige Benutzungspflicht aufgehoben.

Bild 5: Im August 2015 wurde die linksseitige Benutzungspflicht aufgehoben.




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