Erfasst
14.04.2013
normal
- Benutzungspflicht
Kreisverband Gütersloh e. V.
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Eine durch Verkehrszeichen angeordnete Radwegbenutzungspflicht ist ein Verbot des fließenden Verkehrs (Radverkehr darf nicht die Fahrbahn benutzen) und darf laut § 45 Absatz 9 der Straßenverkehrsordnung – StVO nur angeordnet werden, wenn aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse eine erheblich erhöhte Gefährdung für die Verkehrsteilnehmer besteht.
Diese Vorraussetzung wird hier nicht erfüllt. Die Fahrbahn ist sehr übersichtlich und die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist auf 50 km/h beschränkt. Daher sollte die Radwegbenutzungspflicht ab der Einmündung Allensteiner Straße (Bild 1) aufgehoben werden.
Siehe auch die Mangelmeldung zu dem Kreisverkehrsplatz Gräfin-Ernestine-Straße / Torfweg.
© 2021 ADFC Kreisverband Gütersloh e. V.
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