Erfasst
13.04.2013
normal
- Benutzungspflicht
- Baulicher Zustand
Kreisverband Gütersloh e. V.
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Eine durch Verkehrszeichen angeordnete Radwegbenutzungspflicht ist ein Verbot des fließenden Verkehrs (Radverkehr darf nicht die Fahrbahn benutzen) und darf laut § 45 Absatz 9 der Straßenverkehrsordnung – StVO nur angeordnet werden, wenn aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse eine erheblich erhöhte Gefährdung für die Verkehrsteilnehmer besteht.
Diese Vorraussetzung wird hier nicht erfüllt. Im Gegenteil werden hier durch die Verpflichtung, auf der linken Seite zu fahren, besondere Gefahrenlagen geschaffen. Zudem ist die Gehwegoberfläche sehr uneben. Daher müssen die Radwegbenutzungspflichten aufgehoben werden. Auf eine linksseitige Freigabe mittels alleinstehendem Zusatzzeichen 1022-10 (Radverkehr frei) sollte verzichtet werden.
August 2018: An dem gesamten vorgenannten Straßenabschnitt wurde in beiden Fahrtrichtungen die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h beschränkt. Dazu wurden Verkehrszeichen 274-30 StVO mit Zusatzzeichen "Altenheim" bzw. "Schule" aufgestellt. Da eine erhebliche, das allgemeine Risiko übersteigende Gefahrenlage im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO für Radfahrer nicht vorliegt, sind die Verkehrszeichen 240 StVO zu entfernen.
© 2021 ADFC Kreisverband Gütersloh e. V.
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