Erledigt
17.07.2014
normal
- Benutzungspflicht
Kreisverband Gütersloh e. V.
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Eine durch Verkehrszeichen angeordnete Radwegbenutzungspflicht ist ein Verbot des fließenden Verkehrs (Radverkehr darf nicht die Fahrbahn benutzen) und ist laut § 45 Absatz 9 der Straßenverkehrsordnung – StVO nur zulässig, wenn aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse eine erheblich erhöhte Gefährdung für die Verkehrsteilnehmer besteht. Diese Vorraussetzung wird hier, wie auch an den anderen Kreisverkehrszufahrten, an denen keine Radwegbenutzungspflichten angeordnet sind, nicht erfüllt.
Zudem ist der Radweg nur 0,90 m breit. Laut der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO, zu § 2, Rand- Nr. 21) muss ein mit Zeichen 241 StVO gekennzeichneter Radweg mindestens 1,50 m breit sein.
Daher muss das Verkehrszeichen 241 StVO entfernt und damit die Benutzungspflicht aufgehoben werden.
17.Juli 2014: Das Verkehrszeichen 241 StVO wurde entfernt. Damit ist die Radwegebenutzungspflicht aufgehoben.
© 2021 ADFC Kreisverband Gütersloh e. V.
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