Rietberg-Neuenkirchen, Lange Straße II: Gemeinsamer Geh- und Radweg in beiden Fahrtrichtungen benutzungspflichtig

Der gemeinsame Geh- und Radweg ist in beiden Fahrtrichtungen mittels Verkehrszeichen 240 StVO für den Radverkehr als benutzungspflichtig gekennzeichnet.

Eine durch Verkehrszeichen angeordnete Radwegbenutzungspflicht ist ein Verbot des fließenden Verkehrs (Radverkehr darf nicht die Fahrbahn benutzen) und darf laut § 45 Absatz 9 der Straßenverkehrsordnung – StVO nur angeordnet werden, wenn aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse eine erheblich erhöhte Gefährdung für die Verkehrsteilnehmer besteht.

Diese Vorraussetzung wird hier nicht erfüllt. Im Gegenteil werden durch die Verpflichtung, auf der linken Seite zu fahren, besondere Gefahrenlagen geschaffen. Zudem müssen Radfahrende, die nach rechts in die Straße Langer Schemm abbiegen wollen, am Ende des rechten Geh-/ Radweges an der Einmündung Rüschfeld für die verbleibende nur 250 m lange Strecke auf die linke Seite wechseln und zum Abbiegen erneut die Straße überqueren. Daher müssen die Radwegbenutzungspflichten aufgehoben werden.

August 2019: Die Benutzungspflicht wurde zwischenzeitlich aufgehoben. Die linksseitigen Verkehrszeichen 240 StVO wurden gegen alleinstehende Zusatzzeichen 1022-10 (Radverkehr frei) ausgewechselt. Auf dem Boden wurden Sinnbilder "Fußänger" und "Radfahrer" angebracht (Bild 5).

Informationen

Status:
Erledigt
Status vom:
12.08.2019
Priorität:
normal
Kategorie:
  • Benutzungspflicht
Zuständigkeit: Stadt Rietberg, Straßenverkehrsbehörde
Bild 1 vom April 2013

Bild 1 vom April 2013


Bild 2: Der Radweg wird auch in Gegenrichtung benutzt.

Bild 2: Der Radweg wird auch in Gegenrichtung benutzt.


Bild 3: Ab der Wapelbrücke ist der Radweg auch linksseitig benutzungspflichtig.

Bild 3: Ab der Wapelbrücke ist der Radweg auch linksseitig benutzungspflichtig.


Bild 4 vom April 2013

Bild 4 vom April 2013


Bild 5 vom August 2019

Bild 5 vom August 2019




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