Erledigt
12.08.2019
normal
- Benutzungspflicht
Kreisverband Gütersloh e. V.
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Eine durch Verkehrszeichen angeordnete Radwegbenutzungspflicht ist ein Verbot des fließenden Verkehrs (Radverkehr darf nicht die Fahrbahn benutzen) und darf laut § 45 Absatz 9 der Straßenverkehrsordnung – StVO nur angeordnet werden, wenn aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse eine erheblich erhöhte Gefährdung für die Verkehrsteilnehmer besteht.
Diese Vorraussetzung wird hier nicht erfüllt. Im Gegenteil werden durch die Verpflichtung, auf der linken Seite zu fahren, besondere Gefahrenlagen geschaffen. Zudem müssen Radfahrende, die nach rechts in die Straße Langer Schemm abbiegen wollen, am Ende des rechten Geh-/ Radweges an der Einmündung Rüschfeld für die verbleibende nur 250 m lange Strecke auf die linke Seite wechseln und zum Abbiegen erneut die Straße überqueren. Daher müssen die Radwegbenutzungspflichten aufgehoben werden.
August 2019: Die Benutzungspflicht wurde zwischenzeitlich aufgehoben. Die linksseitigen Verkehrszeichen 240 StVO wurden gegen alleinstehende Zusatzzeichen 1022-10 (Radverkehr frei) ausgewechselt. Auf dem Boden wurden Sinnbilder "Fußänger" und "Radfahrer" angebracht (Bild 5).
© 2021 ADFC Kreisverband Gütersloh e. V.
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