Rietberg, Am Bahnhof: Gemeinsamer Geh- und Radweg in beiden Fahrtrichtungen benutzungspflichtig

Der gemeinsame Geh- und Radweg ist in beiden Fahrtrichtungen mittels Verkehrszeichen 240 StVO für den Radverkehr als benutzungspflichtig gekennzeichnet.

Eine durch Verkehrszeichen angeordnete Radwegbenutzungspflicht ist ein Verbot des fließenden Verkehrs (Radverkehr darf nicht die Fahrbahn benutzen) und darf laut § 45 Absatz 9 der Straßenverkehrsordnung – StVO nur angeordnet werden, wenn aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse eine erheblich erhöhte Gefährdung für die Verkehrsteilnehmer besteht.

Diese Vorraussetzung wird hier nicht erfüllt. Im Gegenteil werden durch die Verpflichtung, auf der linken Seite zu fahren, besondere Gefahrenlagen geschaffen. Daher müssen die Radwegbenutzungspflichten aufgehoben werden. Auf eine linksseitige Freigabe mittels alleinstehendem Zusatzzeichen 1022-10 (Radverkehr frei) sollte verzichtet werden.

16.05.2015: Die Benutzungspflicht wurde teilweise aufgehoben. Der nur 50 m lange Abschnitt zwischen den Einmündungen Im Weiland und Böckersstraße ist weiterhin linksseitig benutzungspflichtig. Im weiteren Verlauf ist der linke gemeinsame Geh- und Radweg mittels alleinstehenden Zusatzzeichen 1022-10 freigegeben (Bilder 4 - 6).

Informationen

Status:
In Bearbeitung
Status vom:
16.05.2015
Priorität:
normal
Kategorie:
  • Benutzungspflicht
Zuständigkeit: Stadt Rietberg, Straßenverkehrsbehörde
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