Erfasst
05.09.2012
normal
- Benutzungspflicht
- Baulicher Zustand
- Breite
Kreisverband Gütersloh e. V.
Kreisverband Gütersloh e. V.
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Laut der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO / Zu Absatz 4 Satz 2) dürfen benutzungspflichtige Radwege nur angeordnet werden, "wenn ausreichende Flächen für den Fußgängerverkehr zur Verfügung stehen." Das ist hier nicht der Fall. Laut VwV-StVO / Zu § 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge, Rand-Nr. 20 müssen mit Verkehrszeichen 240 beschilderte Geh-/ Radwege innerorts mindesten 2,50 m breit sein.
Zudem ist die Oberfläche sehr uneben. An vielen Stellen wurde sie nur notdürftig ausgebessert (Bilder 2 - 5). Laut den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) soll dem Radverkehr in Bezug auf Oberfläche mindestens die gleiche Qualität angeboten werden, wie sie sich für die Fahrbahngestaltung etabliert hat.
Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. November 2010 entschieden, dass eine Radwegebenutzungspflicht nur angeordnet werden darf, wenn aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse eine erheblich erhöhte Gefährdung für die Verkehrsteilnehmer besteht. Das Gericht hatte damit die seit 1997 gültige Rechtslage bestätigt, nach der Radfahrer im Regelfall auf die Fahrbahn gehören. Außergewöhnliche Gefährdungen für Radfahrer auf der Fahrbahn bestehen hier nicht. Allein die zeitweise hohe Verkehrsbelastung begründet keine besondere Gefährdung. Nur um dem Kraftfahrzeugverkehr ein ungehindertes Vorankommen zu ermöglichen, darf der Radverkehr nicht auf völlig unzureichende Sonderwege im Straßenseitenbereich verwiesen werden.
Der Geh-/ Radweg mündet in den Gaukenbrinkweg (Bild 6). In Fahrtrichtung stadtauswärts müssen Radfahrer mit einem starken Schlenker nach links auf den linken benutzungspflichtigen Geh-/ Radweg wechseln.
In Fahrtrichtung stadtauswärts sind an einem Abschnitt auf beiden Straßenseiten Verkehrszeichen 240 StVO angeordnet. Laut einer vorliegenden Mitteilung der zuständigen obersten Bundesbehörde sind diese nichtig:
"Die Anordnung ist ein belastender Verwaltungsakt in Form der Allgemeinverfügung und unterliegt daher auch den Anforderungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Ein Verwaltungsakt ist demnach nichtig, der faktisch nicht befolgt werden kann (§ 44 VwVfG). Bei der beidseitigen Benutzungspflicht kann ein Gebot nicht befolgt werden, ohne gegen ein anderes gleichrangiges Gebot zu verstoßen."
Die Benutzungspflicht muss aufgehoben werden.
19.07.2014: Die Verkehrszeichen 240 wurden entfernt. Der Weg ist mittels Sinnbild "Radverkehr" als reiner Radweg gekennzeichnet. Allerdings dürfen Radfahrer diesen Radweg nicht benutzen, da der Gehweg-Radweg auf der anderen Straßenseite linksseitig mittels Verkehrszeichen 240 als benutzungspflichtig gekennzeichnet ist. In dem von der niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr herausgegebenen Leitfaden "Radverkehr" heißt es:
"Unzulässig sind auch Radverkehrsführungen, bei denen eine benutzungspflichtige Radverkehrsführung mit einer nicht benutzungspflichtigen Führung in derselben Fahrtrichtung kombiniert wird. Die Benutzungspflicht einer Führung nimmt dem Radverkehr die Wahlmöglichkeit zur Nutzung der nicht benutzungspflichtigen Führung."
Fußgänger dürfen den Radweg ebenfalls nicht benutzen. Daher sollte die Straßenverkehrsbehörde die Sinnbilder "Radverkehr" entfernen.
Bild 1: Der gemeinsame Geh-/ Radweg ist zu schmal.
Bild 2
Bild 3: Die Oberfläche wurde notdürftig ausgebessert.
Bild 4
Bild 5
Bild 6: Der Geh-/ Radweg mündet in den Gaukenbrinkweg.
Bild 7: Nach dem entfernen der Verkehrszeichen 240 ...
Bild 8: ... darf der Radweg weder von Radfahrern ...
Bild 9: ... noch von Fußgängern benutzt werden.
Bild 10: In derselben Fahrtrichtung gibt es auf der anderen Seite einen benutzungspflichtigen Gehweg-Radweg.
© 2021 ADFC Kreisverband Gütersloh e. V.
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