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03.09.2012
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- Breite
- Benutzungspflicht
- Baulicher Zustand
Kreisverband Gütersloh e. V.
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In dem Abschnitt vor der Einmündung der Schloßstraße ist die Nebenanlage in beiden Fahrtrichtungen durch Verkehrszeichen 239 (Gehweg) iVm Zusatzzeichen 1022-10 (Radfahrer frei) für den Radverkehr freigegeben (Bilder 6 + 7).
Laut der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO / Zu Absatz 4 Satz 2) dürfen benutzungspflichtige Radwege nur angeordnet werden, "wenn ausreichende Flächen für den Fußgängerverkehr zur Verfügung stehen." Das ist hier nicht der Fall. Laut VwV-StVO / Zu § 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge, Rand-Nr. 20 müssen mit Verkehrszeichen 240 beschilderte Geh-/ Radwege innerorts mindesten 2,50 m breit sein. An der Gütersloher Straße 62 befindet sich eine Senioren-Pflegeeinrichtung. Daher wird der Gehweg in dem entsprechenden Abschnitt häufig von besonders schutzbedürftigen Fußgängern benutzt.
Gemäß den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) ist die gemeinsame Führung von Fußgänger- und Radverkehr auf dieser Nebenanlage auszuschließen. Demnach treffen hier folgende Ausschlusskriterien zu:
Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. November 2010 entschieden, dass eine Radwegebenutzungspflicht nur angeordnet werden darf, wenn aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse eine erheblich erhöhte Gefährdung für die Verkehrsteilnehmer besteht. Das Gericht hatte damit die seit 1997 gültige Rechtslage bestätigt, nach der Radfahrer im Regelfall auf die Fahrbahn gehören. Außergewöhnliche Gefährdungen für Radfahrer auf der Fahrbahn bestehen hier nicht. Allein die zeitweise hohe Verkehrsbelastung begründet keine besondere Gefährdung. Nur um dem Kraftfahrzeugverkehr ein ungehindertes Vorankommen zu ermöglichen, darf der Radverkehr nicht auf völlig unzureichende Sonderwege im Straßenseitenbereich verwiesen werden.
In Fahrtrichtung stadtauswärts sind an einem Abschnitt auf beiden Straßenseiten Verkehrszeichen 240 StVO angeordnet. Laut einer vorliegenden Mitteilung der zuständigen obersten Bundesbehörde sind diese nichtig:
"Die Anordnung ist ein belastender Verwaltungsakt in Form der Allgemeinverfügung und unterliegt daher auch den Anforderungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Ein Verwaltungsakt ist demnach nichtig, der faktisch nicht befolgt werden kann (§ 44 VwVfG). Bei der beidseitigen Benutzungspflicht kann ein Gebot nicht befolgt werden, ohne gegen ein anderes gleichrangiges Gebot zu verstoßen."
Die Benutzungspflichten müssen aufgehoben werden. Die Nebenanlage sollte als reiner Gehweg gekennzeichnet werden.
14.08.2016: Die linksseitige Freigabe wurde ab der Einmündung Am Werl bis zur Einmündung der Neuenkirchener Straße (120 m) mittels Verkehrszeichen 239 (Gehweg) aufgehoben (Bild 7).
Bild 1: Die Nebenanlage ist in beiden Fahrtrichtungen benutzungspflichtig.
Bild 2: Der Geh-/ Radweg ist für die gemeinsame Führung von Fußgängern und Radfahrern zu schmal.
Bild 3: Einige Radfahrer weichen regelwidrig auf die Fahrbahn aus.
Bild 4: Im Bereich einer Senioren-Pflegeeinrichtung wird die Nebenanlage häufig von Rollstuhlfahrern und besonders schutzbedürftigen Fußgängern benutzt.
Bild 5: Ab der Einmündung der Straße Am Werl dürfen Radfahrer die Fahrbahn benutzen.
Bild 6: Der Gehweg ist in Gegenrichtung für Radfahrer freigegeben.
Bild 7 vom 14.08.2016: An der Einmündung Am Werl wurde die linke Freigabe aufgehoben.
Bild 8: Ab der Einmündung der Neuenkirchener Straße ist der Geh-/ Radweg auch linksseitig benutzungspflichtig.
Bild 9
Bild 10
Bild 11: Die in beiden Fahrtrichtungen aufgestellten Verkehrszeichen 240 StVO müssen entfernt werden.
© 2021 ADFC Kreisverband Gütersloh e. V.
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