In Bearbeitung
08.10.2016
05.08.2012
Daniel Neuhaus
normal
- Benutzungspflicht
Kreisverband Gütersloh e. V.
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Laut § 45 Abs. 1c StVO sind benutzungspflichtige Radverkehrsanlagen in Tempo 30-Zonen unzulässig: „Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf [...] nur Straßen ohne [...] benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen.
Zudem kommt noch, dass der Radweg selbst in Gegenrichtung benutzungspflichtig ist. Laut Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO), zu § 2, Rand-Nr. 33 ist die Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten Radwegen in Gegenrichtung „insbesondere innerhalb geschlossener Ortschaften mit besonderen Gefahren verbunden und soll deshalb grundsätzlich nicht angeordnet werden.
Die Benutzungspflichten sind ersatzlos aufzuheben. Die Seitenanlage sollte mittels geeigneter Maßnahmen als Gehwegfläche gekennzeichnet werden.
März 2014: In Fahrtrichtung rechts wurden die Verkehrszeichen entfernt. Der Geh-/Radweg muss weiterhin linksseitig benutzt werden. Unklar ist, ob der Weg in Fahrtrichtung rechts benutzt werden darf.
Oktober 2016: Die linksseitige Benutzungspflicht wurde gegen eine linksseitige Freigabe ersetzt (Bilder 4 + 5). Zudem wurden Sinnbilder "Fahrrad" und "Fußgänger" auf dem Sonderweg markiert.
Bild 1: Die Benutzungspflicht entlang der Berliner Straße gilt in beide Richtungen.
Bild 2
Bild 3: In Fahrtrichtung rechts wurden die Verkehrszeichen entfernt. Ob der Geh-/Radweg rechtsseitig befahren werden darf, ist unklar.
Bild 4: Die linksseitige Benutzungspflicht wurde gegen eine linksseitige Freigabe ersetzt.
Bild 5
© 2021 ADFC Kreisverband Gütersloh e. V.
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