In Bearbeitung
22.08.2013
28.07.2013
normal
- Einbahnstraße
- Benutzungspflicht
Kreisverband Gütersloh e. V.
Kreisverband Gütersloh e. V.
Sie sind hier: » ADFC vor Ort » KV Gütersloh » Mängel-Datenbank
Das mittels Verkehrszeichen angeordnete Verbot für den Radverkehr, die Fahrbahn entgegen der Einbahnstraße zu benutzen, ist an § 45 StVO zu messen. Die entsprechenden Vorraussetzungen werden hier nicht erfüllt. Siehe dazu einen Artikel des ADFC-Hamburg: Einbahnstraßen sind freizugeben.
Zudem darf laut Absatz 1c § 45 StVO eine Tempo-30-Zone "nur Straßen ohne (...) benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 ...) umfassen."
Beträgt in Einbahnstraßen die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h, kann laut der VwV-StVO Radverkehr in Gegenrichtung zugelassen werden.
Da hier die entsprechenden Vorraussetzungen gemäß der VwV-StVO (zu Zeichen 220, Nr. IV.) erfüllt werden, sollte Radverkehr auf der Fahrbahn in Gegenrichtung zugelassen werden.
Dazu sind unter den Verkehrszeichen 220, 267 und, soweit vorhanden, 209 - 214 die entsprechenden Zusatzzeichen anzubringen. Zudem ist das Zeichen 237 zu entfernen.
Im August 2013 wurde das Zeichen 237 entfernt und die Fahrbahn der Einbahnstraße in der Gegenrichtung für den Radverkehr freigegeben (Bilder 3 - 6). Unter dem linken Zeichen 267 sollte ebenfalls ein Zusatzzeichen 1022-10 angebracht werden. An der querenden Herzebrocker Straße sind in diesem Abschnitt durchgehend Zeichen 306 (Vorfahrtstraße) angeordnet. Zur Verdeutlichung der Vorfahrtregelung ist für Radfahrer, die von der Wilhelm-Baumann-Straße in die Herzebrocker Straße einbiegen, gemäß Anlage 2 StVO (zu § 41 Absatz 1, lfd. Nr. 9.1) ein Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) anzubringen (Bild 7).
Bild 1
Bild 2
Bild 3: Im August 2013 wurden die Verkehrszeichen geändert.
Bild 4: Auf der linken Seite fehlt das Zusatzzeichen.
Bild 5: Die Verkehrszeichen auf den beiden Fahrbahnseiten widersprechen sich. Es könnte der Eindruck entstehen, dass der rechte Geh-/Radweg zu benutzen ist.
Bild 6: Radverkehr ist in der Gegenrichtung zugelassen.
Bild 7: Zur Verdeutlichung der Vorfahrtregelung sollte ein Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angebracht werden.
© 2021 ADFC Kreisverband Gütersloh e. V.
© 2021 ADFC Kreisverband Gütersloh e. V.