Abgelehnt
30.09.2012
03.02.2012
Meinolf Körkemeier
normal
- Benutzungspflicht
- Radverkehrsführung
- Verkehrszeichen
Kreisverband Gütersloh e. V.
Kreisverband Gütersloh e. V.
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Radfahrer, die z.B. geradeaus in die Hans-Böckler-Straße fahren wollen, werden daran gehindert, sich entsprechend einzuordnen (Bild 2). Direkt vor der Lichtsignalanlage (LSA) endet der Gehweg und somit seine Benutzungspflicht. Hier beginnt ein nicht benutzungspflichtiger getrennter Fuß- und Radweg (Bild 3). Die Geradeausspur der Fahrbahn ist von hier aus nicht erreichbar. Radfahrer benutzten daher die Fußgänger- und Fahrradfurt. Der getrennte Fuß- und Radweg endet am Anfang der Hanz-Böckler-Straße. Da der hier beginnende Gehweg erst nach 30 m freigegeben ist (Bild 4), muss an dieser ungünstigen Stelle auf die Fahrbahn gewechselt werden.
Die vom Verordnungsgeber gestellten hohen Vorraussetzungen für die Anordnung der Benutzungspflicht sind in diesem Abschnitt ebenso wenig gegeben, wie im Verlauf vor- und nachher, wo die vorhandenen Radverkehrsanlagen nicht benutzungspflichtig sind. Die Benutzungspflicht sollte daher durch ein Benutzungsrecht, z.B. mittels Zeichen 239 iVm Zusatzzeichen 1022-10 (Gehweg - Radfahrer frei) oder mittels entsprechender Markierungen, ersetzt werden. Der Gehweg an der Hans-Böckler-Straße sollte schon am Anfang freigegeben werden.
Das Zeichen 240 StVO (Bild 1) wurde im Juli 2012 entfernt und somit ist die Benutzungspflicht aufgehoben. Der Gehweg wurde ab dem Ende des getrennten Geh-/ Radweges mittels einem Piktogramm "Radfahrer" als Radweg gekennzeichnet (Bild 5).
Im September 2012 wurde der Gehweg kurz vor der Kreuzung wieder mittels Zeichen 240 StVO als benutzungspflichtig beschildert (Bild 6). Zudem wurde auf der anderen Seite der B 61 der Gehweg an der Hans-Böckler-Straße ebenfalls kurz vor der Kreuzung mittels Zeichen 240 StVO beschildert (Stummelradweg, Bild 7).
Laut VwV-StVO, zu § 2, Rand-Nr. 25 ist für die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht Vorraussetzung, dass
"die Linienführung im Streckenverlauf und die Radwegeführung an Kreuzungen und Einmündungen auch für den Ortsfremden eindeutig erkennbar, im Verlauf stetig und insbesondere an Kreuzungen, Einmündungen und verkehrsreichen Grundstückszufahrten sicher gestaltet sind."
Das ist hier nicht der Fall. Stummelradwege führen zu unstetiger Linienführung des Radverkehrs und nehmen ihn im Bereich der Kreuzung aus dem Sichtfeld der Autofahrer, wo eine gute Sichtbeziehung aus Verkehrssicherheitsgründen am wichtigsten ist. Sie machen obendrein aus verträglichen Verkehrsströmen (Weg von hintereinander fahrendem Auto und Rad kreuzt sich nicht) lediglich bedingt verträgliche (Auto und Rad kreuzen nun im Bereich der Furtmarkierung). Das Ergebnis ist ein Weniger an Sicherheit.
Die Zeichen 240 StVO müssen daher wieder entfernt werden. Gemäß den Richtlinien für Lichtsignalanlagen (RiLSA) ist ggf. die Signalisierung unter Beachtung geänderter Zwischenzeiten anzupassen.
Bild 1: Kurz vor der Kreuzung müssen Radfahrer auf den Gehweg wechseln
Bild 2: Radfahrer werden daran gehindert, sich an der Kreuzung einzuordnen
Bild 3: Vor der LSA beginnt ein nicht benutzungspflichtiger, getrennter Fuß- und Radweg. Am Anfang der Hans-Böckler-Straße endet er wieder
Bild 4: Nach 30 m ist der Gehweg freigegeben
Bild 5: Im Juli 2012 wurde das Zeichen 240 entfernt und ein Piktogramm "Radfahrer" markiert.
Bild 6: Im September 2012 wurde der Gehweg kurz vor der Kreuzung wieder mittels Zeichen 240 StVO als benutzungspflichtig beschildert.
Bild 7: Im September 2012 wurde der Gehweg an der Hans-Boeckler-Straße mittels Zeichen 240 StVO als benutzungspflichtig beschildert.
© 2021 ADFC Kreisverband Gütersloh e. V.
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