Erledigt
06.11.2011
15.09.2011
Thorsten Beermann
normal
- Baulicher Zustand
- Benutzungspflicht
Kreisverband Gütersloh e. V.
Kreisverband Gütersloh e. V.
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Westfalenweg linkseitiger Radweg (Bild 1):
Zwischen Schledebrückstraße und Kreuzung Dammstraße/Wiedenbrücker Straße gibt es eine linksseitige Benutzungspflicht.
Westfalenweg zwischen Schledebrückstr. und Brockweg (Bild 2):
Auch das Stück ist Schledebrückstraße und Brockweg ist in seiner Qualität und Notwendigkeit nicht als benutzungspflichtig anzusehen.
Hinzu kommt, dass es sich beim Westfalenweg um eine Temop-30-Zone handelt. Laut § 45 Abs. 1c StVO sind benutzungspflichtige Radverkehrsanlagen in Tempo 30-Zonen jedoch unzulässig: „Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf [...] nur Straßen ohne [...] benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen.“
Die Benutzungspflicht wurde im November 2011 aufgehoben. Die Mangelmeldung ist damit hinsichtlich der Benutzungspflicht erledigt. Der Abschnitt mit den Oberflächenmängeln zwischen Schledebrückstraße und Brockweg wird zur Zeit (November 2011) erneuert.
© 2021 ADFC Kreisverband Gütersloh e. V.
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