In Bearbeitung
18.08.2017
03.02.2012
Meinolf Körkemeier, Daniel Neuhaus
hoch
- Baulicher Zustand
- Breite
- Benutzungspflicht
- Radverkehrsführung
Kreisverband Gütersloh e. V.
Kreisverband Gütersloh e. V.
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Der kombinierte Geh- und Radweg wird in Form eines gepflasterten Hochbordradweg neben dem Mehrzweckstreifen geführt. Teilweise wird der Hochbordradweg vom Mehrzweckstreifen noch durch einen Grünstreifen getrennt. Die Oberfläche des Radweges befindet sich in einem mäßig bis schlechten Zustand. Der Mehrzweckstreifen hat gegenüber dem Radweg einen deutlich besseren Oberflächenzustand (Bild 1).
Zudem ist der kombinierte Rad- und Gehweg viel zu schmal und wird durch Baumbewuchs an einigen Stellen auf weniger als einen Meter eingeengt. Laut der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO, zu § 2, Rand- Nr. 9) dürfen benutzungspflichtige Radwege nur angeordnet werden, „wenn ausreichende Flächen für den Fußgängerverkehr zur Verfügung stehen.“ Das ist hier nicht ansatzweise der Fall.
Laut VwV-StVO zu § 2, Rand- Nr. 20 müssen mit Zeichen 240 StVO beschilderte gemeinsame Fuß- und Radwege innerorts mindestens 2,50 m breit sein. Gemäß den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) ist die gemeinsame Führung von Fußgänger- und Radverkehr auszuschließen, wenn der Sonderweg nicht mindestens 2,50 m breit ist.
Weiter heißt es in der ERA 2010:
„Die Qualität der baulichen Ausführung ist wichtig für Verkehrssicherheit und Fahrkomfort auf Radverkehrsanlagen. Grundsätzlich soll dem Radverkehr in Bezug auf Linienführung, Oberfläche, Gradiente und Freihaltung des Lichtraums [...] mindestens die gleiche Qualität angeboten werden, wie sie sich für die Fahrbahngestaltung etabliert hat.“
An der Verler Straße erreicht der Radweg hinsichtlich der Punkte Linienführung, Oberfläche und Freihaltung des Lichtraums nicht den üblichen Standard einer Fahrbahngestaltung.
Der Radverkehr sollte auch in diesem Teilstück der Verler Straße in Form eines Radfahrstreifens über den sich baulich in deutlich besserem Zustand befindlichen Mehrzweckstreifen geführt werden. Der bestehende kombinierter Rad- und Gehweg ist als reiner Gehweg ohne Radverkehrsfreigabe mittels Zeichen 239 auszuweisen.
Mai 2013: Der Pflanzenbewuchs wurde zwischenzeitlich zurückgeschnitten.
August 2017: Zwischenzeitlich wurden Zeichen 101 StVO (Gefahrstelle) mit dem Zusatz "Radwegschäden" angebracht (Bild 3).
© 2021 ADFC Kreisverband Gütersloh e. V.
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