Erledigt
21.10.2017
29.10.2012
Hans Voss
normal
- Baulicher Zustand
- Breite
Kreisverband Gütersloh e. V.
Kreisverband Gütersloh e. V.
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Zudem ist der Geh-/ Radweg in einem Abschnitt mit 1,80 m zu schmal. Laut der VwV-StVO (zu § 2 Rand-Nr. 20) ist für die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht mit Zeichen 240 eine Breite von mindestens 2,00 m Vorraussetzung. Zudem ist die Freigabe entgegen der eigentlichen Fahrtrichtung unzulässig, wenn der Radweg nicht mindestens 2,00 m breit ist (VwV-StVO, zu § 2 Rand-Nr. 37).
Der Geh-/ Radweg sollte in einer gemäß der VwV-StVO und den ERA erforderlichen Breite und Qualität erneuert werden. Demnach sollen Zweirichtungs-Radwege durchgehend in der Regel 2,40 m breit sein und dem Radverkehr soll in Bezug auf Oberfläche grundsätzlich "mindestens die gleiche Qualität angeboten werden, wie sie sich für die Fahrbahngestaltung etabliert hat."
Falls die Radverkehrsanlage nicht den Regelwerken entsprechend und somit sicher gestaltet werden kann, sind die Benutzungspflichten aufzuheben. Ggf. sind dazu alternative Maßnahmen zu erwägen, sodass der Radverkehr anschließend sicher auf der Fahrbahn geführt werden kann.
September 2016: Die Fahrbahn und der Geh-/ Radweg der Paderborner Straße wurden zwischen den Einmündungen Lortzingstraße und Dürerweg neu asphaltiert.
Oktober 2017: Im Zuge der Fahrbahnerneuerung wurde der gemeinsame Geh- und Radweg zwischen den Einmündungen Dürerweg (Gütersloh) und Bleichestraße erneuert.
© 2021 ADFC Kreisverband Gütersloh e. V.
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