Gütersloh, Vennstraße II: Einbahnstraße und Radwegbenutzungspflicht in Tempo-30-Zone

Die Vennstraße befindet sich in einer Tempo-30-Zone und ist zwischen den Kreuzungen mit der Friedrich-Ebert-Straße und der Töllerstraße eine Einbahnstraße. Radfahrer die in Gegenrichtung der Einbahnstraße fahren wollen, müssen den mittels Verkehrszeichen 240 StVO als benutzungspflichtig gekennzeichneten Gemeinsamen Geh- und Radweg benutzen.

Das mittels Verkehrszeichen angeordnete Verbot für den Radverkehr, die Fahrbahn entgegen der Einbahnstraße zu benutzen, ist an § 45 StVO zu messen. Die entsprechenden Vorraussetzungen werden hier nicht erfüllt. Siehe dazu einen Artikel des ADFC-Hamburg: Einbahnstraßen sind freizugeben.

Zudem darf laut Absatz 1c § 45 StVO eine Tempo-30-Zone "nur Straßen ohne (...) benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 ...) umfassen."

Zudem ist der Geh-/ Radweg zu schmal. Laut der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO, zu § 2, Rand-Nr. 20) müssen mit Verkehrszeichen 240 beschilderte Geh-/ Radwege innerorts mindesten 2,50 m breit sein.

Beträgt in Einbahnstraßen die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h, kann laut der VwV-StVO Radverkehr in Gegenrichtung zugelassen werden.

Da hier die entsprechenden Vorraussetzungen gemäß der VwV-StVO (zu Zeichen 220, Nr. IV.) erfüllt werden, sollte Radverkehr auf der Fahrbahn in Gegenrichtung zugelassen werden.

Dazu sind unter den Verkehrszeichen 220, 267 und, soweit vorhanden, 209 ff. die entsprechenden Zusatzzeichen anzubringen. Zudem muss das Zeichen 240 entfernt werden.

November 2013:

Das Zeichen 240 wurde entfernt und die Fahrbahn der Einbahnstraße in der Gegenrichtung für den Radverkehr freigegeben (Bild 2). Zudem wurden teilweise an den Verkehrszeichen "Einbahnstraße" und "vorgeschriebene Fahrtrichtung" entsprechende Zusatzzeichen angebracht (Bilder 3 - 6).

Die Verkehrszeichen 267 StVO auf den beiden Straßenseiten widersprechen sich. Es könnte der Eindruck entstehen, dass der rechte, rot gepflasterte Sonderweg zu benutzen ist. Daher sollte unter dem linken Zeichen 267 ebenfalls ein Zusatzzeichen 1022-10 angebracht werden. Zudem sollten an den im Bereich der Einmündung Michaelisweg vorhandenen Verkehrszeichen "Einbahnstraße" und "vorgeschriebene Fahrtrichtung" entsprechende Zusatzzeichen angebracht werden (Bilder 7 + 8).

Informationen

Status:
In Bearbeitung
Status vom:
01.12.2013
Gemeldet am:
28.07.2013
Priorität:
normal
Kategorie:
  • Einbahnstraße
  • Benutzungspflicht
Bild 1

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Bild 2, November 2013: Die Verkehrszeichen auf den beiden Straßenseiten widersprechen sich. Es könnte der Eindruck entstehen, dass der rechte Sonderweg zu benutzen ist.

Bild 2, November 2013: Die Verkehrszeichen auf den beiden Straßenseiten widersprechen sich. Es könnte der Eindruck entstehen, dass der rechte Sonderweg zu benutzen ist.


Bild 3

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Bild 4

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Bild 5: Radverkehr ist in der Gegenrichtung zugelassen.

Bild 5: Radverkehr ist in der Gegenrichtung zugelassen.


Bild 6

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Bild 7: Im Bereich der Einmündung Michaelisweg ...

Bild 7: Im Bereich der Einmündung Michaelisweg ...


Bild 8: ... ist die Beschilderung unvollständig.

Bild 8: ... ist die Beschilderung unvollständig.




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