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01.12.2013
28.07.2013
niedrig
- Verkehrszeichen
Kreisverband Gütersloh e. V.
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Fahrzeugführer, wozu im Sinne der Straßenverkehrsordnung (StVO) auch Radfahrer gehören, dürfen gemäß den angeordneten Verkehrszeichen 209 ff. StVO nicht in die Rückseite der Sackgasse einfahren (Bilder 2 - 4).
Dem Radverkehr sollte das Einfahren in die Rückseite der Sackgasse erlaubt werden. Dazu müssen unter den Verkehrszeichen 209 ff. Zusatzzeichen 1022-10 (Radfahrer frei) angebracht werden.
Zudem sollten die Verkehrszeichen 357 (Sackgasse) durch Verkehrszeichen 357.1 (Durchlässige Sackgasse) ersetzt werden (Bild 1).
November 2013:
An den Verkehrszeichen "Vorgeschriebene Fahrtrichtung" wurden Zusatzzeichen "Radfahrer frei" angebracht (Bilder 5 - 7). Die Priorität der Mangelmeldung wurde auf "niedrig" heruntergestuft.
Bild 1: Die Sackgasse ist für Fußgänger und einspurige Fahrzeuge durchlässig.
Bild 2: Radfahrer dürfen nicht geradeaus fahren.
Bild 3: Radfahrer dürfen nicht rechts abbiegen.
Bild 4: Radfahrer dürfen nicht links abbiegen.
Bild 5, November 2013: Die Verkehrszeichen "vorgeschriebene Fahrtrichtung" wurden durch Zusatzzeichen "Radverkehr frei" ergänzt.
Bild 6
Bild 7
© 2021 ADFC Kreisverband Gütersloh e. V.
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