Gütersloh, Strengerstraße III: Radverkehr in Gegenrichtung der Einbahnstraße auf der Fahrbahn zulassen

Die Strengerstraße befindet sich in einer Tempo-30-Zone und ist eine Einbahnstraße. Die Fahrbahn ist aus Richtung Eickhoffstraße kommend in Richtung Kaiserstraße nicht für den Radverkehr freigegeben (Bild 1).

Radfahrer die in Gegenrichtung der Einbahnstraße fahren wollen, sollen den durch Bodenmarkierungen gekennzeichneten Radweg benutzen (Bild 2). Da die für Fußgänger vorgesehene Fläche zu klein ist, wird der Radweg häufig von Fußgängern benutzt (Bilder 3 + 4).

Das mittels Verkehrszeichen angeordnete Verkehrsverbot ist an § 45 StVO zu messen. Die entsprechenden Vorraussetzungen, um auch Radverkehr in einer Richtung auf der Fahrbahn zu verbieten, werden hier nicht erfüllt. Siehe dazu einen Artikel des ADFC-Hamburg: Einbahnstraßen sind freizugeben.

Beträgt in Einbahnstraßen die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h, kann laut der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) Radverkehr in Gegenrichtung zugelassen werden.

Da hier die entsprechenden Vorraussetzungen gemäß der VwV-StVO (zu Zeichen 220, Nr. IV.) erfüllt werden, sollte Radverkehr in Gegenrichtung auf der Fahrbahn zugelassen werden.

Dazu sind unter den Verkehrszeichen 220 und 267 die entsprechenden Zusatzzeichen anzubringen.

Gemäß den technischen Regelwerken (RASt 06, EFA 2002) ist hier die für Fußgänger vorgesehene Fläche unzureichend. Daher sollten die Piktogramme "Radfahrer" entfernt werden und der Radweg in einen Gehweg umgewidmet werden.

November 2013:

Die Fahrbahn der Einbahnstraße wurde in der Gegenrichtung für den Radverkehr freigegeben (Bild 6).

April 2015:

Das Zusatzzeichen 1022-10 (Radverkehr frei) wurde alleinstehend auf die rechte Fahrbahnseite versetzt (Bild 7). Die Positionierung der Verkehrszeichen ist unzulässig. Verkehrszeichen 267 (Verbot der Einfahrt) ist auf der rechten Seite der Fahrbahn, für die es gilt, oder auf beiden Seiten dieser Fahrbahn aufzustellen (Anlage 2 StVO lfd. Nr. 41). Zusatzzeichen sind unmittelbar, in der Regel unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, anzubringen (§ 39 Abs. 3 StVO). Alleinstehend ist ZZ 1022-10 nur zur Freigabe linker Radwege zulässig.

Informationen

Status:
In Bearbeitung
Status vom:
27.04.2015
Gemeldet am:
28.07.2013
Priorität:
normal
Kategorie:
  • Einbahnstraße
Bild 1: Aus Richtung Eickhoffstraße ...

Bild 1: Aus Richtung Eickhoffstraße ...


Bild 2: ... sollen Radfahrer den Radweg benutzen.

Bild 2: ... sollen Radfahrer den Radweg benutzen.


Bild 3: Da die für Fußgänger vorgesehene Fläche unzureichend ist, ...

Bild 3: Da die für Fußgänger vorgesehene Fläche unzureichend ist, ...


Bild 4: ... sollte der Radweg in einen Gehweg umgewidmet werden.

Bild 4: ... sollte der Radweg in einen Gehweg umgewidmet werden.


Bild 5: Die Strengerstraße befindet sich in einer Tempo-30-Zone. Die Fahrbahn ist mit 4 m ausreichend breit, um Radverkehr entgegen der Einbahnstraße zuzulassen.

Bild 5: Die Strengerstraße befindet sich in einer Tempo-30-Zone. Die Fahrbahn ist mit 4 m ausreichend breit, um Radverkehr entgegen der Einbahnstraße zuzulassen.


Bild 6, November 2013: Das Verkehrszeichen "Verbot der Einfahrt" wurde durch ein Zusatzzeichen "Radverkehr frei" ergänzt.

Bild 6, November 2013: Das Verkehrszeichen "Verbot der Einfahrt" wurde durch ein Zusatzzeichen "Radverkehr frei" ergänzt.


Bild 7, November 2013: Aus Richtung Kaiserstraße, unter dem Zeichen "Einbahnstraße" wurde ein Zusatzzeichen angebracht.

Bild 7, November 2013: Aus Richtung Kaiserstraße, unter dem Zeichen "Einbahnstraße" wurde ein Zusatzzeichen angebracht.


Bild 8, April 2015: Das Zusatzzeichen "Radverkehr frei" wurde auf die rechte Fahrbahnseite versetzt.

Bild 8, April 2015: Das Zusatzzeichen "Radverkehr frei" wurde auf die rechte Fahrbahnseite versetzt.




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