Erledigt
18.04.2014
15.07.2011
Meinolf Körkemeier
niedrig
- Benutzungspflicht
- Verkehrszeichen
Kreisverband Gütersloh e. V.
Kreisverband Gütersloh e. V.
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Dieses Zeichen wird an den folgenden Einmündungen nicht wiederholt und auch nicht durch ein Zeichen 241 mit Zusatzzeichen "Ende" aufgehoben. Die zuständigen Behörden (Polizei und Ordnungsamt) können die Frage nicht beantworten, ob und wo die linksseitige Freigabe für den Radverkehr endet. Nach der Novelle der StVO ist eine explizite Wiederholung an Einmündungen nicht mehr erforderlich, um einen Radweg als benutzungspflichtig zu kennzeichnen.
Um dort Rechtssicherheit bzgl. (Mit-) Verschulden von Unfällen herzustellen, sollte an geeigneter Stelle die linksseitige Freigabe durch Zeichen 241 iVm Zusatzzeichen "Ende" aufgehoben werden.
Juli 2012: Das Zeichen 241 StVO (Bild 1) wurde ersatzlos entfernt. Die linksseitige Radverkehrsanlage im Verlauf vorher ist mittels Zusatzzeichen 1022-10 (Radfahrer frei) in Gegenrichtung freigegeben (Bild 2). Hinter der Kreuzung mit der Verler Straße sollte mittels geeigneter Maßnahmen deutlich darauf hingewiesen werden, dass Radfahrer auf die rechte Straßenseite wechseln sollen, da dort eine Radverkehrsanlage beginnt (Bild 3). Die Mangelmeldung wurde auf den Status niedrig heruntergestuft.
Im Februar 2014 wurde im Verlauf vorher wieder eine linksseitige Radwegbenutzungspflicht angeordnet.
April 2014: Die linksseitige Benutzungspflicht wurde vor der Kreuzung mit der Verler Straße beendet (Bild 4).
Bild 1: Das Zeichen 241 wurde zwischenzeitlich entfernt.
Bild 2: Der Radweg ist im Verlauf vorher linksseitig freigegeben.
Bild 3: Hier sollte durch geeignete Maßnahmen auf einen Seitenwechsel hingewiesen werden.
Bild 4 vom April 2014: Vor der Kreuzung mit der Verler Straße wurde ein Zeichen 240 StVO iVm Zusatzzeichen "Ende" angeordnet.
© 2021 ADFC Kreisverband Gütersloh e. V.
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