Erledigt
26.07.2012
27.11.2011
Meinolf Körkemeier
normal
- Benutzungspflicht
- Verkehrszeichen
Kreisverband Gütersloh e. V.
Kreisverband Gütersloh e. V.
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In den Abschnitten zwischen den Kreuzungen Hülsbrockstraße / Carl-Miele-Straße (Bild 2) sowie Am Anger (Bild 3) / Verler Straße ist eine Freigabe als Ausnahmeregelung sinnvoll, da sich dort Ziele befinden bzw. Radverbindungswege münden, ohne entsprechende Querungsmöglichkeiten.
Auf dem 1,3 km langen Abschnitt zwischen den Kreuzungen mit der Carl-Miele Straße und der Straße Am Anger gibt es auf der östlichen Straßenseite ausser den mit Lichtsignalanlagen ausgestatteten Kreuzungen mit der Carl-Bertelsmann-Straße und der Sundernstraße keine Ziele, die von Radfahrern angefahren werden könnten. Die linksseitige Freigabe ist in diesem Abschnitt überflüssig.
Laut Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO, zu § 2, Rand-Nr. 33 ist die Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten Radwegen in Gegenrichtung „insbesondere innerhalb geschlossener Ortschaften mit besonderen Gefahren verbunden und soll deshalb grundsätzlich nicht angeordnet werden.“
Der auf der westlichen Straßenseite rechte Rad- und Gehweg ist nicht als benutzungspflichtig beschildert. Die auf der linken Seite mittels Zeichen 241 angeordneten Benutzungspflichten (Bilder 1 + 3) sollten in den Abschnitten Hülsbrockstraße / Carl-Miele-Straße sowie Am Anger / Verler Straße durch Freigaben mittels Zusatzzeichen 1022-10 (Radfahrer frei) alleinstehend ersetzt werden, da sich ansonsten auch Auswirkungen auf den rechten Rad- und Gehweg bzw. das Recht der Fahrbahnbenutzung ergeben.
Die Zeichen 241 wurden im Juli 2012 ersatzlos entfernt und damit sind die Benutzungspflichten und die linksseitigen Freigaben komplett aufgehoben.
15.02.2014: Im Februar 2014 wurden die Radwege in Fahrtrichtung rechts mittels Verkehrszeichen 241 StVO als benutzungspflichtig gekennzeichnet.
© 2021 ADFC Kreisverband Gütersloh e. V.
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