Gütersloh, Stadtring Kattenstroth / Kiebitzstraße: Benutzungspflichtige Stummelradwege

Im September 2012 wurden die Nebenanlagen am Stadtring Kattenstroth und an der Kiebitzstraße jeweils 100 m vor der Kreuzung mit der B 61 mittels Zeichen 240 StVO als benutzungspflichtig gekennzeichnet (Bilder 1 + 3). An diesen Stellen müssen Radfahrer auf die Geh-/ Radwege wechseln.

Im Verlauf vor den neu angeordneten Verkehrszeichen und hinter der Kreuzung sind die Radverkehrsanlagen nicht als benutzungspflichtig beschildert.

Laut VwV-StVO, zu § 2, Rand-Nr. 25 ist für die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht Vorraussetzung, dass

"die Linienführung im Streckenverlauf und die Radwegeführung an Kreuzungen und Einmündungen auch für den Ortsfremden eindeutig erkennbar, im Verlauf stetig und insbesondere an Kreuzungen, Einmündungen und verkehrsreichen Grundstückszufahrten sicher gestaltet sind."

Das ist hier nicht der Fall. Die kurzen Stummelradwege führen zu unstetiger Linienführung des Radverkehrs und nehmen ihn im Bereich der Kreuzung aus dem Sichtfeld der Autofahrer, wo eine gute Sichtbeziehung aus Verkehrssicherheitsgründen am wichtigsten ist. Sie machen obendrein aus verträglichen Verkehrsströmen (Weg von hintereinander fahrendem Auto und Rad kreuzt sich nicht) lediglich bedingt verträgliche (Auto und Rad kreuzen nun im Bereich der Furtmarkierung). Das Ergebnis ist ein Weniger an Sicherheit.

Laut einer von der Bundesanstalt für Straßenwesen im Jahr 1992 herausgegebenen Studie (R. Schnüll e.a.: Sicherung von Radfahrern an städtischen Knotenpunkten, Bericht der Bundesanstalt für Straßenwesen zum Forschungsprojekt 8952, 1992) ist das Benutzen eines Radweges an Kreuzungen mit einem bis zu fünffach höheren Risiko verbunden als das Fahren auf der Fahrbahn.

Zudem wird der Radverkehr an der Lichtsignalanlage (LSA) benachteiligt. Um die rechts abbiegenden Kfz durch die an den Rand gedrängten Radfahrer möglichst wenig zu "behindern", beträgt die Freigabezeit für den Radverkehr nur 10 Sekunden und für den Kfz-Verkehr 30 Sekunden.

Vermutlich hat die Straßenverkehrsbehörde die Benutzungspflichten angeordnet, weil die Zwischenzeiten an der Lichtsignalanlage nicht den Richtlinien für Lichtsignalanlagen (RiLSA) entsprechen. Auch bei regelkonformer LSA-Steuerung entstehen verkehrsbedingt regelmäßig Situationen, in denen sich der räumende Verkehr noch im Knotenpunkt befindet, während der kreuzende Verkehr freigegeben wird. Eine besondere, das übliche Maß deutlich übersteigende Gefahrenlage besteht dadurch für die Verkehrsteilnehmer nicht.

Radwegbenutzungspflichten dürfen nur dort angeordnet werden, wo für Radfahrer auf der Fahrbahn eine erheblich erhöhte Gefährdung besteht. Daher müssen die Zeichen 240 StVO umgehend wieder entfernt werden. Gemäß den Richtlinien für Lichtsignalanlagen (RiLSA) ist ggf. die Signalisierung unter Beachtung geänderter Zwischenzeiten anzupassen.

Statt die Benutzungspflicht aufzuheben hat die Straßenverkehrsbehörde im Februar 2014 am gesamten Stadtring -auch linksseitig- Radwegbenutzungspflichten angeordnet.

September 2017: Mit Urteil vom 13.04.2017 (Az.: 2 K 218/15) hat das Verwaltungsgericht Minden die Radwegebenutzungspflicht aufgehoben. Zum 01.09.2017 wurden sämtliche Verkehrszeichen 240 / 241 an dem gesamten Straßenzug Stadtring Kattenstroth/Sundern/Nordhorn/Kiebitzstraße entfernt (Bilder 7 + 8). Das Urteil ist auch in der NRWE - Rechtsprechungsdatenbank der Gerichte in Nordrhein-Westfalen veröffentlicht: Verwaltungsgericht Minden, 2 K 218/15.

Informationen

Status:
Erledigt
Status vom:
01.09.2017
Gemeldet am:
29.10.2012
Priorität:
normal
Kategorie:
  • Benutzungspflicht
  • Radverkehrsführung
  • Signalisierung
  • Benachteiligung
Bild 1: In Fahrtrichtung Kiebitzstraße: Kurz vor der Kreuzung werden Radfahrer auf den Radweg gezwungen.

Bild 1: In Fahrtrichtung Kiebitzstraße: Kurz vor der Kreuzung werden Radfahrer auf den Radweg gezwungen.


Bild 2: Geradeaus fahrende Radfahrer müssen rechts neben den Rechtabbiegern fahren. Sie bekommen nur 10 Sekunden grün, Kfz bekommen 30 Sekunden grün.

Bild 2: Geradeaus fahrende Radfahrer müssen rechts neben den Rechtabbiegern fahren. Sie bekommen nur 10 Sekunden grün, Kfz bekommen 30 Sekunden grün.


Bild 3: In Fahrtrichtung Stadtring Kattenstroth: An einer Bushaltestelle sollen Radfahrer auf die Nebenanlage wechseln.

Bild 3: In Fahrtrichtung Stadtring Kattenstroth: An einer Bushaltestelle sollen Radfahrer auf die Nebenanlage wechseln.


Bild 4: Man soll rechts neben den Rechtsabbiegern fahren und bekommt nur 10 Sekunden grün.

Bild 4: Man soll rechts neben den Rechtsabbiegern fahren und bekommt nur 10 Sekunden grün.


Bild 5: Im weiteren Verlauf ist der Geh-/ Radweg nur 1,50 m schmal ...

Bild 5: Im weiteren Verlauf ist der Geh-/ Radweg nur 1,50 m schmal ...


Bild 6: ... und endet nach 100 m.

Bild 6: ... und endet nach 100 m.


Bild 7 vom 01.09.2017: Am Stadtring Kattenstroth wurde das Verkehrszeichen 240 StVO entfernt.

Bild 7 vom 01.09.2017: Am Stadtring Kattenstroth wurde das Verkehrszeichen 240 StVO entfernt.


Bild 8 vom 01.09.2017: An der Kiebitzstraße wurde das Verkehrszeichen 240 StVO entfernt.

Bild 8 vom 01.09.2017: An der Kiebitzstraße wurde das Verkehrszeichen 240 StVO entfernt.




© 2021 ADFC Kreisverband Gütersloh e. V.