Gütersloh, Nordhorner Straße II: Unsinnige Beschilderung und schlechte Verkehrsführung am Radwegende

An der Nordhorner Straße gibt es ab der Kreuzung mit der Isselhorster Straße in Fahrtrichtung Hüsbrockstraße auf der rechten Straßenseite einen für den Radverkehr zunächst nicht benutzungspflichtigen ca. 300 m langen Radweg. Erst an der Einmündung Mandelbaumweg ist er für die letzten ca. 100 m benutzungspflichtig beschildert (Bild 1).

Ab dem Ende des Radwegs wird der Radverkehr in einem ca. 300 m langen Abschnitt bis zum Beginn der Freigabe / Benutzungspflicht des linken Fuß- und Radwegs (Zeichen 240) an den Einmündungen Röhrheide / Birkenweg auf der Fahrbahn geführt (Bilder 2 + 4). Vor seinem Ende wird der fahrbahnbegleitende Radweg weit von der Fahrbahn abgesetzt und in einem stumpfen Winkel an die Fahrbahn geführt (Bild 3). Radfahrer müssen hier an einem Zeichen 205 dem Verkehr auf der Fahrbahn Vorfahrt gewähren.

Die Ausbildung des Radwegendes stellt eine erhebliche Benachteiligung gegenüber dem Kraftverkehr dar und entspricht nicht den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (ERA). Das Radwegende sollte ähnlich dem in den ERA 2010 in Bild 13 aufgezeigten Beispiel gestaltet werden.

Der vorhandene Fahrbahnverschwenkung und der breite Grünstreifen bieten sich dafür an. Auf eine teuere und wegen Raummangel problematische Weiterführung des rechten Radwegs kann nach Meinung des ADFC verzichtet werden. Aufgrund der Verkehrsstärke (siehe Meldung Nordhorner Straße I) und nicht vorhandener örtlich bedingter Gefahrenstellen sind nach den Richtlinien an der Nordhorner Straße keine weiteren Radverkehrsanlagen nötig. Die Fahrbahn ist zwischen 5,50 m und 6,00 m breit. Laut ERA ist bei Fahrbahnbreiten bis 6,00 m „Mischverkehr bis zu einer Kraftfahrzeugverkehrsstärke von 700 Kfz/h verträglich, da der Radverkehr im Begegnungsfall Kfz-Kfz nicht überholt werden kann.“

Die gesetzlichen Vorraussetzungen für die Anordnung von Radwegebenutzungspflichten, z. B. § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO, werden ab der Einmündung Birkenweg ebenso nicht erfüllt, wie in dem Abschnitt bis zur Einmündung Mandelbaumweg, wo die Radverkehrsanlagen nicht benutzungspflichtig sind. Zudem ist laut Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO), zu § 2, Rand-Nr. 33 die Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten Radwegen in Gegenrichtung „insbesondere innerhalb geschlossener Ortschaften mit besonderen Gefahren verbunden und soll deshalb grundsätzlich nicht angeordnet werden.“

Die an der Nordhorner Straße angeordneten Radwegebenutzungspflichten müssen daher aufgehoben werden. Der linke Radweg könnte bestenfalls mittels Zusatzzeichen 1022-10 (Radfahrer frei) alleinstehend freigegeben werden. Die Freigabe sollte dann aber schon am Ende des rechten Radwegs beginnen und durch geeignete Kennzeichnungen im Bereich der Einmündungen Ernst-Abbe-Straße / Zum Stillen Frieden beendet werden, da hier auch auf der rechten Straßenseite ein Radweg beginnt (Siehe auch die Mangelmeldung zur Hülsbrockstraße).

Die Benutzungspflichten wurden im Mai 2012 aufgehoben. Ab dem Ende des rechten Radwegs wurde die linke Nebenanlage in Gegenrichtung mittels Zeichen 1022-10 (Radfahrer frei) freigegeben (Bild 5). Die benachteiligende Radverkehrsführung am Ende des rechten Radwegs kann man durch die Benutzung der Fahrbahn meiden. Die Mangelmeldung wurde daher auf niedrige Priorität heruntergestuft.

Informationen

Status:
In Bearbeitung
Status vom:
26.07.2012
Gemeldet am:
27.11.2011
Gemeldet von:
Klaus Hunke, Meinolf Körkemeier
Priorität:
niedrig
Kategorie:
  • Benutzungspflicht
  • Benachteiligung
  • Verkehrszeichen
Bild 1

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Bild 2

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Bild 3

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Bild 4

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Bild 5: Ab dem Ende des rechten Radwegs wurde die linke Nebenanlage in Gegenrichtung mittels Zeichen 1022-10 (Radfahrer frei) freigegeben.

Bild 5: Ab dem Ende des rechten Radwegs wurde die linke Nebenanlage in Gegenrichtung mittels Zeichen 1022-10 (Radfahrer frei) freigegeben.




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