In Bearbeitung
26.07.2012
27.11.2011
Klaus Hunke, Meinolf Körkemeier
niedrig
- Baulicher Zustand
- Benutzungspflicht
Kreisverband Gütersloh e. V.
Kreisverband Gütersloh e. V.
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(siehe auch unsere Mangelmeldung Nordhorner Straße II)
Zwischen den Einmündungen Thymianstraße und Erlenweg ist der Radweg mit Betonsteinen in der Größe 10 x 20 cm gepflastert. Die Oberfläche ist sehr uneben und wellig (Bilder 1 + 2). Oberflächen aus Pflastersteine haben einen hohen Rollwiderstand, sind unkomfortabel zu befahren und besonders für Fahrräder mit schmalen Reifen und hohem Reifendruck ungeeignet.
Laut den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (ERA) soll die Oberflächenqualität von Radverkehrsanlagen mindestens die gleiche Qualität haben, wie sie für Fahrbahnen üblich ist. Das ist in diesem Abschnitt nicht annähernd der Fall.
Auch an der Kreuzung mit der Osnabrücker Landstraße wird der Radverkehr gegenüber dem Kraftverkehr benachteiligt. Der Fuß- und Radweg ist stark verschwenkt und die gemeinsame Rad- und Fußgängerfurt ist weit abgesetzt. An der Lichtzeichenanlage müssen Radfahrer immer anhalten und die Freigabe auch dann angefordern, wenn parallel fahrende Kraftfahrzeuge schon eine Freigabe angefordert haben (Bild 3). Der Radverkehr bekommt dann nur wenige Sekunden Grün. Nachzügler müssen erneut eine Freigabe anfordern und ggf. einen ganzen Zyklus warten. Nach eigenen Beobachtungen missachten viele Nachzügler das Rotlicht und fahren noch so lange über die Kreuzung, bis die Freigabe für die Kraftfahrzeuge endet.
Hinter der Einmündung Birkenweg befand sich 2011 wegen des Neubaus einer Stromtrasse eine länger anhaltende Baustelle. Auf dem Fuß- und Radweg wurde ein Baugerüst aufgestellt (Bild 4). Der Fuß- und Radweg war trotz Benutzungspflicht für längere Zeit für Radfahrer unbenutzbar.
Unabhängig von der Baustellensituation muss die Radwegebenutzungspflicht an der gesamten Nordhorner Straße aufgehoben werden. Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) machen das Aufstellen von Verkehrszeichen, die den Radverkehr auf einen Sonderweg im Straßenseitenraum verweist, von strengen Anforderungen abhängig. So hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. November 2010 entschieden, dass eine Radwegebenutzungspflicht nur angeordnet werden darf, wenn aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse eine erheblich erhöhte Gefährdung für die Verkehrsteilnehmer besteht. Das Gericht hatte damit die seit 1997 gültige Rechtslage bestätigt, nach der Radfahrer im Regelfall auf die Fahrbahn gehören.
Eine besondere Gefahrenlage besteht hier für Radfahrer auf der Fahrbahn nicht. Der örtliche Presse war zu entnehmen, dass kürzlich eine Verkehrszählung durchgeführt wurde. Demnach wurden in der Spitzenstunde 503 Kfz/h gezählt. Nach den einschlägigen Richtlinien (ERA) kommen benutzungspflichtige Radverkehrsanlagen bei Verkehrsstärken ab ca. 1000 Kfz/Stunde und einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h in Betracht.
Mittelfristig sollte das Betonpflaster durch eine maschinengefertigte Asphaltdecke ersetzt werden. Außerdem sollte die Radfurt an der Kreuzung mit der Osnabrücker Landstraße frühzeitig und in großen Radien nah zur Fahrbahn hin verschwenkt werden und die Signalisierung sollte zusammen mit dem Kraftverkehr erfolgen.
Die Benutzungspflichten wurden im Mai 2012 aufgehoben. In Gegenrichtung wurden mittels Zeichen 1022-10 (Radfahrer frei) Freigaben angeordnet (Bilder 5 + 6). Die teilweise schlechte Oberfläche und die benachteiligende Ampelschaltung kann damit legal auf der Fahrbahn umfahren werden. Die Mangelmeldung wurde daher auf niedrige Priorität heruntergestuft.
© 2021 ADFC Kreisverband Gütersloh e. V.
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