Gütersloh, Knappweg: Durch Hindernisse verengter und linksseitig benutzungspflichtiger Fuß- und Radweg in Tempo-30-Zone

Der Knappweg befindet sich in einer Tempo-30 Zone. Auf der westlichen Straßenseite gibt es einen Fuß- und Radweg, der nur linksseitig, entgegen der eigentlichen Fahrtrichtung mittels Verkehrszeichen 241 als benutzungspflichtig beschildert ist. Auf der östlichen Straßenseite gibt einen nicht für den Radverkehr freigegebenen Gehweg.

Radfahrer, die von der Carl-Miele-Straße in den Knappweg abbiegen, müssen den linken Radweg benutzen. In Gegenrichtung dürfen Radfahrer wahlweise den dann rechten Radweg oder die Fahrbahn benutzen.

Die Anordnung, dass Radfahrer diesen Fuß- und Radweg nur entgegen der eigentlichen Fahrtrichtung benutzen müssen ist nicht nachvollziehbar und zudem rechtswidrig:

  • Laut § 45 Abs. 1c StVO sind benutzungspflichtige Radverkehrsanlagen in Tempo 30-Zonen unzulässig: „Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf [...] nur Straßen ohne [...] benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen.“
  • Laut Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO), zu § 2, Rand-Nr. 33 ist die Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten Radwegen in Gegenrichtung „insbesondere innerhalb geschlossener Ortschaften mit besonderen Gefahren verbunden und soll deshalb grundsätzlich nicht angeordnet werden.“
  • Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 18. November 2010 entschieden, dass eine Radwegebenutzungspflicht nur angeordnet werden darf, wenn aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse eine erheblich erhöhte Gefährdung für die Verkehrsteilnehmer besteht. Eine besondere Gefahrenlage besteht hier für Radfahrer auf der Fahrbahn in nördlicher Fahrtrichtung ebenso wenig, wie in südlicher Fahrtrichtung.


Die in mehrfacher Hinsicht rechtswidrige Benutzungspflicht ist ersatzlos aufzuheben. Der Fuß- und Radweg ist für eine Freigabe in beiden Fahrtrichtungen mit 2 m zu schmal und wird zusätzlich durch Pflanzenbewuchs um ca. 40 cm eingeengt. Zudem werden hier regelmäßig Kraftfahrzeuge verbotswidrig auf dem Bürgersteig geparkt. Das aufgestellte Zeichen 315-58 erlaubt das Parken nur längs halb auf dem Bürgersteig (Bild 4).

Die Benutzungspflicht wurde im November 2011 aufgehoben. Die Mangelmeldung ist damit hinsichtlich der Benutzungspflicht erledigt. Die Priorität der Mangelmeldung wurde auf niedrig heruntergestuft, da die Engstellen nun legal umfahren werden können.

Informationen

Status:
In Bearbeitung
Status vom:
06.11.2011
Gemeldet am:
17.10.2011
Gemeldet von:
Klaus Hunke
Priorität:
niedrig
Kategorie:
  • Benutzungspflicht
  • Breite










© 2021 ADFC Kreisverband Gütersloh e. V.