Erledigt
19.08.2012
17.10.2011
Meinolf Körkemeier
normal
- Benutzungspflicht
- Baulicher Zustand
Kreisverband Gütersloh e. V.
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Außerdem ist es fraglich, ob hier die gesetzlichen Vorraussetzungen, z. B. § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO für die Annordnung der Benutzungspflichten erfüllt werden. Das gilt insbesondere für die linksseitige Benutzungspflicht. Laut Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO), zu § 2, Rand-Nr. 33 ist die Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten Radwegen in Gegenrichtung "insbesondere innerhalb geschlossener Ortschaften mit besonderen Gefahren verbunden und soll deshalb grundsätzlich nicht angeordnet werden."
Die Benutzungspflichten müssen entfernt werden. Evtl. können stattdessen Benutzungsrechte durch entsprechende Beschilderungen oder Piktogramme angeordnet werden.
Im August 2012 wurden die Benutzungspflichten aufgehoben. In Fahrtrichtung rechts wurde ein Piktogramm "Radfahrer" auf die grau gepflasterte Nebenanlage markiert. Zur linksseitigen Freigabe wurden Zeichen 1022-10 (Radfahrer frei) aufgestellt.
© 2021 ADFC Kreisverband Gütersloh e. V.
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