Gütersloh, Isselhorster Straße: Unbegründete Benutzungspflicht und schlechter Zustand

Die Radverkehrsanlagen an der Isselhorster Straße sind zwischen Bielefelder Straße und Haller Straße durch Beschilderung mit Zeichen 240 komplett benutzungspflichtig, teilweise auch in zwei Richtungen. Die Rad- Gehwege haben sehr unebene Oberflächen, sind teilweise zu schmal und für den Radverkehr ungeeignet.

Außerdem ist es fraglich, ob hier die gesetzlichen Vorraussetzungen, z. B. § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO für die Annordnung der Benutzungspflichten erfüllt werden. Das gilt insbesondere für die linksseitige Benutzungspflicht. Laut Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO), zu § 2, Rand-Nr. 33 ist die Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten Radwegen in Gegenrichtung "insbesondere innerhalb geschlossener Ortschaften mit besonderen Gefahren verbunden und soll deshalb grundsätzlich nicht angeordnet werden."

Die Benutzungspflichten müssen entfernt werden. Evtl. können stattdessen Benutzungsrechte durch entsprechende Beschilderungen oder Piktogramme angeordnet werden.

Im August 2012 wurden die Benutzungspflichten aufgehoben. In Fahrtrichtung rechts wurde ein Piktogramm "Radfahrer" auf die grau gepflasterte Nebenanlage markiert. Zur linksseitigen Freigabe wurden Zeichen 1022-10 (Radfahrer frei) aufgestellt.

Informationen

Status:
Erledigt
Status vom:
19.08.2012
Gemeldet am:
17.10.2011
Gemeldet von:
Meinolf Körkemeier
Priorität:
normal
Kategorie:
  • Benutzungspflicht
  • Baulicher Zustand










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