Gütersloh, Isselhorster Straße II: Schlechter Zustand und in zwei Richtungen benutzungspflichtig

An der Isselhorster Straße gibt es ab der Kreuzung mit der Bielefelder Straße in Fahrtrichtung Friedrichsdorfer Straße auf der rechten Straßenseite einen in beiden Richtungen mit Verkehrszeichen 240 als benutzungspflichtig beschilderten Fuß- und Radweg. Die Oberfläche besteht zum größten Teil aus Betonpflaster (10 x 20 cm) mit gefasten (abgeschrägten) Kanten und ist sehr uneben. Es gibt viele abgesunkene Pflastersteine und hochstehende Schachtabdeckungen.

Oberflächen aus gefasten Pflastersteinen haben einen hohen Rollwiderstand und sind unkomfortabel zu befahren.

Zudem ist der Fuß- Radweg mit ca. 2 m zu schmal. Laut Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) sollen gemeinsame Fuß- und Radwege innerorts mindestens 2,5 m breit sein (Zu § 2, Rand- Nr. 20).

Außerdem ist es fraglich, ob hier die gesetzlichen Vorraussetzungen, z. B. § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO für die Annordnung der Benutzungspflichten erfüllt werden. Das gilt insbesondere für die linksseitige Benutzungspflicht. Laut VwV-StVO (zu § 2, Rand-Nr. 33) ist die Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten Radwegen in Gegenrichtung „insbesondere innerhalb geschlossener Ortschaften mit besonderen Gefahren verbunden und soll deshalb grundsätzlich nicht angeordnet werden.“

Diese Radverkehrsanlage erfüllt nicht die Anforderungen des modernen Radverkehrs. Die Benutzungspflichten sollten kurzfristig aufgehoben und stattdessen Benutzungsrechte durch entsprechende Beschilderungen oder Piktogramme angeordnet werden. Um eine richtlinienkonforme Qualität des Radwegs herzustellen, muss er komplett erneuert werden. Laut den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen soll die Oberflächenqualität von Radverkehrsanlagen mindestens die gleiche Qualität haben, wie die begleitende Fahrbahn. Demnach sind maschinengefertigte Asphaltdecken anderen Decken vorzuziehen.

Im August 2012 wurden die Benutzungspflichten aufgehoben. In Fahrtrichtung rechts wurden Piktogramme "Radfahrer" auf die gepflasterte Nebenanlage markiert. Zur linksseitigen Freigabe wurden Zeichen 1022-10 (Radfahrer frei) aufgestellt. Mittelfristig sollte die für den Zweirichtungs-Radverkehr freigegebene Nebenanlage in einer den Regelwerken entsprechenden Breite und Qualität erneuert werden.

Den mangelhaften Geh-/ Radweg kann man durch die Benutzung der Fahrbahn meiden. Die Mangelmeldung wurde daher auf niedrige Priorität heruntergestuft.

Informationen

Status:
In Bearbeitung
Status vom:
19.08.2012
Gemeldet am:
17.10.2011
Gemeldet von:
Wolfgang Kappler
Priorität:
niedrig
Kategorie:
  • Baulicher Zustand
  • Benutzungspflicht
Bild 1: Im ersten Abschnitt ist die Oberfläche noch gut

Bild 1: Im ersten Abschnitt ist die Oberfläche noch gut


Bild 2: Ab hier wurde das ungeeignete Pflaster eingebaut

Bild 2: Ab hier wurde das ungeeignete Pflaster eingebaut


Bild 3

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Bild 4

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Bild 5

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Bild 6

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Bild 7: Ab der Einmündung Friedrichsdorfer Straße ist der Weg auch in Gegenrichtung benutzungspflichtig

Bild 7: Ab der Einmündung Friedrichsdorfer Straße ist der Weg auch in Gegenrichtung benutzungspflichtig


Bild 8: Hier ist der Weg nur ca. 1.60 m schmal

Bild 8: Hier ist der Weg nur ca. 1.60 m schmal




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