Gütersloh, Holzstraße III: Benutzungspflichtiger Stummelradweg

Im September 2012 wurde der getrennte Geh-/ Radweg an der Holzstraße 25 m vor der Kreuzung mit der Friedrich-Ebert-Straße mittels Zeichen 241 StVO als benutzungspflichtig gekennzeichnet (Bild 1). An dieser Stelle müssen Radfahrer auf den Radweg wechseln.

Im Verlauf vor dem neu angeordneten Verkehrszeichen ist die Radverkehrsanlage nicht benutzungspflichtig.

Radwegbenutzungspflichten dürfen nur dort angeordnet werden, wo für Radfahrer auf der Fahrbahn eine erheblich erhöhte Gefährdung besteht. Bisher durften Radfahrer hier die Fahrbahn benutzen. Es sind keine Unfälle bekannt geworden, bei denen Radfahrer auf der Fahrbahn der Holzstraße und Kraftfahrzeuge beteiligt waren. Eine besondere Gefährdung, wie sie gemäß § 45 Abs. 9 StVO für die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht erforderlich ist, besteht für Radfahrer auf der Fahrbahn offensichtlich nicht.

Die Fläche für den Fußgängerverkehr ist mit 1,20 m zu schmal. Laut (VwV-StVO, zu § 2, Rand- Nr. 9) dürfen benutzungspflichtige Radwege nur angeordnet werden, wenn ausreichende Flächen für den Fußgängerverkehr zur Verfügung stehen

Laut VwV-StVO, zu §§ 39-43, Rand- Nr. 6 sind die Maße den technischen Regelwerken zu entnehmen. Gemäß den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt) ist eine ausreichende Verkehrsfläche für den Fußverkehr dann gegeben, wenn zwei Fußgänger einander ohne Einschränkungen passieren können. Dies ist dann der Fall, wenn der Verkehrsraum (befestigte Fläche) eine Breite von 1,80 m aufweist. Grenzt ein Fußweg an einen Radweg (Z 241), ist dort ein Sicherheitsraum von 0,25 m einzuhalten. Die Mindestmaße werden hier nicht ansatzweise eingehalten.

An der Kreuzung mit der Friedrich-Ebert-Straße wird der Radverkehr rechts neben den Rechtsabbiegern geführt (Bilder 2 + 3). Dies ist mit besonderen Gefahren verbunden. Laut einer von der Bundesanstalt für Straßenwesen im Jahr 1992 herausgegebenen Studie (R. Schnüll e.a.: Sicherung von Radfahrern an städtischen Knotenpunkten, Bericht der Bundesanstalt für Straßenwesen zum Forschungsprojekt 8952, 1992) ist das Benutzen eines Radweges an Kreuzungen mit einem bis zu fünffach höheren Risiko verbunden als das Fahren auf der Fahrbahn. 

Daher muß das Zeichen 241 StVO entfernt werden.

Informationen

Status:
Gemeldet
Status vom:
29.10.2012
Gemeldet am:
29.10.2012
Priorität:
normal
Kategorie:
  • Benutzungspflicht
  • Breite
Bild 1: Im September 2012 wurde 25 m vor der Kreuzung eine Benutzungspflicht angeordnet.

Bild 1: Im September 2012 wurde 25 m vor der Kreuzung eine Benutzungspflicht angeordnet.


Bild 2

Bild 2


Bild 3

Bild 3




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