In Bearbeitung
19.01.2014
28.07.2013
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- Einbahnstraße
- Verkehrszeichen
Kreisverband Gütersloh e. V.
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Fahrzeugführer, wozu im Sinne der StVO auch Radfahrer gehören, dürfen demnach nicht entgegen der Fahrtrichtung der Einbahnstraßenregelung in die Hohenzollernstraße einfahren. (Bilder 1 - 3). Um die Einbahnstraße in zulässiger Weise in Gegenrichtung zu befahren, müssen Radfahrer zunächst vor oder in der Kreuzung absteigen und das Fahrrad in die gewünschte Fahrtrichtung in die Hohenzollernstraße schieben.
Radfahrern sollte das direkte Abbiegen erlaubt werden. Dazu müssen an den Verkehrszeichen 209 - 214 StVO Zusatzzeichen 1022-10 (Radfahrer frei) angebracht und die Pfeilmarkierung auf der Fahrbahn (Zeichen 297 StVO) angepasst werden. Zudem ist das Zusatzzeichen auch an dem zweiten Zeichen 267 StVO (Verbot der Einfahrt) anzubringen (links in Bild 4).
19.01.2014: An den drei Knotenpunktzufahrten wurden Zusatzzeichen 1022-10 (Radfahrer frei) ergänzt (Bilder 5 - 7). Ein Zusatzzeichen wurde falsch positioniert (Bild 7). Laut § 39 Abs. 3 StVO sind Zusatzzeichen unmittelbar, in der Regel unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, anzubringen.
Bild 1: Fahrzeugführer müssen links oder rechts abbiegen.
Bild 2: Fahrzeugführer dürfen nicht rechts abbiegen.
Bild 3: Fahrzeugführer dürfen nicht links abbiegen.
Bild 4: An dem linken Z 267 fehlt das Zusatzzeichen "Radfahrer frei".
Bild 5: An dem Verkehrszeichen "Vorgeschriebene Fahrtrichtung" wurde ein Zusatzzeichen "Radfahrer frei" angebracht.
Bild 6: An dem Verkehrszeichen "Vorgeschriebene Fahrtrichtung" wurde ein Zusatzzeichen "Radfahrer frei" angebracht.
Bild 7: Das Zusatzzeichen sollte unter dem Verkehrszeichen, auf das es sich bezieht, angebracht werden.
© 2021 ADFC Kreisverband Gütersloh e. V.
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