Gütersloh, Hohenzollernstraße IV: Einfahren in die freigegebene Gegenrichtung der Einbahnstraße zulassen

Auf der Hohenzollernstraße ist Radverkehr entgegen der Einbahnstraßenregelung zulässig (Bild 1). An der Kreuzung mit der Bismarckstraße sind an den Zufahrten Verkehrszeichen 209 StVO (vorgeschriebene Fahrtrichtung) angeordnet.

Fahrzeugführer, wozu im Sinne der StVO auch Radfahrer gehören, dürfen demnach nicht entgegen der Fahrtrichtung der Einbahnstraßenregelung in die Hohenzollernstraße  einfahren. (Bilder 1 - 3). Um die Einbahnstraße in zulässiger Weise in Gegenrichtung zu befahren, müssen Radfahrer zunächst vor oder in der Kreuzung absteigen und das Fahrrad in die gewünschte Fahrtrichtung in die Hohenzollernstraße schieben.

Radfahrern sollte das direkte Abbiegen erlaubt werden. Dazu müssen an den Verkehrszeichen 209 - 214 StVO Zusatzzeichen 1022-10 (Radfahrer frei) angebracht und die Pfeilmarkierung auf der Fahrbahn (Zeichen 297 StVO) angepasst werden. Zudem ist das Zusatzzeichen auch an dem zweiten Zeichen 267 StVO (Verbot der Einfahrt) anzubringen (links in Bild 4).

19.01.2014: An den drei Knotenpunktzufahrten wurden Zusatzzeichen 1022-10 (Radfahrer frei) ergänzt (Bilder 5 - 7). Ein Zusatzzeichen wurde falsch positioniert (Bild 7). Laut § 39 Abs. 3 StVO sind Zusatzzeichen unmittelbar, in der Regel unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, anzubringen.

Informationen

Status:
In Bearbeitung
Status vom:
19.01.2014
Gemeldet am:
28.07.2013
Priorität:
normal
Kategorie:
  • Einbahnstraße
  • Verkehrszeichen
Bild 1: Fahrzeugführer müssen links oder rechts abbiegen.

Bild 1: Fahrzeugführer müssen links oder rechts abbiegen.


Bild 2: Fahrzeugführer dürfen nicht rechts abbiegen.

Bild 2: Fahrzeugführer dürfen nicht rechts abbiegen.


Bild 3: Fahrzeugführer dürfen nicht links abbiegen.

Bild 3: Fahrzeugführer dürfen nicht links abbiegen.


Bild 4: An dem linken Z 267 fehlt das Zusatzzeichen "Radfahrer frei".

Bild 4: An dem linken Z 267 fehlt das Zusatzzeichen "Radfahrer frei".


Bild 5: An dem Verkehrszeichen "Vorgeschriebene Fahrtrichtung" wurde ein Zusatzzeichen "Radfahrer frei" angebracht.

Bild 5: An dem Verkehrszeichen "Vorgeschriebene Fahrtrichtung" wurde ein Zusatzzeichen "Radfahrer frei" angebracht.


Bild 6: An dem Verkehrszeichen "Vorgeschriebene Fahrtrichtung" wurde ein Zusatzzeichen "Radfahrer frei" angebracht.

Bild 6: An dem Verkehrszeichen "Vorgeschriebene Fahrtrichtung" wurde ein Zusatzzeichen "Radfahrer frei" angebracht.


Bild 7: Das Zusatzzeichen sollte unter dem Verkehrszeichen, auf das es sich bezieht, angebracht werden.

Bild 7: Das Zusatzzeichen sollte unter dem Verkehrszeichen, auf das es sich bezieht, angebracht werden.




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