Gütersloh, Hohenzollernstraße III: Fehlendes Verkehrszeichen an der für Radfahrer in Gegenrichtung freigegebenen Einbahnstraße

Die Hohenzollernstraße ist eine Einbahnstraße. Radverkehr ist in Gegenrichtung zugelassen (Bild 1).

Laut Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO zu Zeichen 220, Rand-Nr. 7) ist an den Zeichen 220 (Einbahnstraße) das Zusatzzeichen 1000-32 anzuordnen.

Um Fahrzeugführer darauf hinzuweisen, dass mit entgegenkommenden Radfahrern zu rechnen ist, sollte das fehlende Zusatzzeichen angebracht werden (Bilder 2 + 3).

April 2014: Um den Parkraum bewirtschaften zu können, wurde der verkehrsberuhigte Bereich in einen verkehrsberuhigten Geschäftsbereich umgewandelt (Bild 4).

Juli 2016: Zwischenzeitlich wurde ein Zusatzzeichen 1000-32 angebracht (Bild 5). Leider bezieht es sich nicht auf das Zeichen 220 (Einbahnstraße), sondern auf das Zeichen Zeichen 274.1 (Beginn einer Tempo 20-Zone). Laut § 39 Absatz 3 Satz 3 StVO sind Zusatzeichen unmittelbar, in der Regel unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht. Das Zusatzzeichen 1000-32 sollte direkt unter dem Zeichen 220 angebracht werden.

Informationen

Status:
In Bearbeitung
Status vom:
03.07.2016
Gemeldet am:
28.07.2013
Priorität:
normal
Kategorie:
  • Verkehrszeichen
  • Einbahnstraße
Bild 1

Bild 1


Bild 2

Bild 2


Bild 3

Bild 3


Bild 4 (April 2014): Die Verkehrszeichen wurden geändert.

Bild 4 (April 2014): Die Verkehrszeichen wurden geändert.


Bild 5 (Juli 2016): Das Zusatzzeichen wurde zwar angebracht, aber falsch positioniert.

Bild 5 (Juli 2016): Das Zusatzzeichen wurde zwar angebracht, aber falsch positioniert.




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