In Bearbeitung
03.07.2016
28.07.2013
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- Verkehrszeichen
- Einbahnstraße
Kreisverband Gütersloh e. V.
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Laut Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO zu Zeichen 220, Rand-Nr. 7) ist an den Zeichen 220 (Einbahnstraße) das Zusatzzeichen 1000-32 anzuordnen.
Um Fahrzeugführer darauf hinzuweisen, dass mit entgegenkommenden Radfahrern zu rechnen ist, sollte das fehlende Zusatzzeichen angebracht werden (Bilder 2 + 3).
April 2014: Um den Parkraum bewirtschaften zu können, wurde der verkehrsberuhigte Bereich in einen verkehrsberuhigten Geschäftsbereich umgewandelt (Bild 4).
Juli 2016: Zwischenzeitlich wurde ein Zusatzzeichen 1000-32 angebracht (Bild 5). Leider bezieht es sich nicht auf das Zeichen 220 (Einbahnstraße), sondern auf das Zeichen Zeichen 274.1 (Beginn einer Tempo 20-Zone). Laut § 39 Absatz 3 Satz 3 StVO sind Zusatzeichen unmittelbar, in der Regel unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht. Das Zusatzzeichen 1000-32 sollte direkt unter dem Zeichen 220 angebracht werden.
© 2021 ADFC Kreisverband Gütersloh e. V.
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