Erledigt
14.02.2012
09.01.2012
Heinz Felderhoff, Meinolf Körkemeier
normal
- Benutzungspflicht
Kreisverband Gütersloh e. V.
Kreisverband Gütersloh e. V.
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Da die Benutzungspflicht im gesamten Verlauf der Straße nicht beendet wird und ein Ende des Sonderweges gemäß Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO - Zu § 41 / Zu den Zeichen 237, 240 und 241 / Rand-Nr. 3) nicht zweifelsfrei erkennbar ist, dürfen Radfahrer nicht die Fahrbahn benutzen und müssen den eigentlich als Gehweg angelegten Sonderweg linksseitig benutzen. Im Bereich der bepflanzten Fahrbahneinengungen dürfen offensichtlich auch die rechts neben den Einengungen rot markierten Streifen benutzt werden (Bild 3). Danach muss wieder auf den linken, weiterhin benutzungspflichtigen Fuß- und Radweg gewechselt werden.
Die neben den Einengungen rot markierten Streifen sind oft nicht nutzbar, da sie regelmäßig zugeparkt werden (Bild 4).
Die Radwegbeschilderung an der Güthstraße ist unsinnig und rechtswidrig:
Eine besondere Gefahrenlage besteht hier für Radfahrer auf der Fahrbahn nicht. Die Benutzungspflicht ist ersatzlos aufzuheben, auch auf linksseitige Freigaben als Ersatz sollte verzichtet werden.
Die Benutzungspflicht wurde im Februar 2012 aufgehoben. Die Mangelmeldung ist damit erledigt.
© 2021 ADFC Kreisverband Gütersloh e. V.
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