Gütersloh, Güthstraße: Unsinnig beschilderter, benutzungspflichtiger Fuß- und Radweg in Tempo-30 Zone

Die Güthstraße befindet sich in einer Tempo-30 Zone. In Fahrtrichtung Franz-von-Sales-Straße gibt es auf der linken Straßenseite einen Fuß- und Radweg, der entgegen der eigentlichen Fahrtrichtung mittels Verkehrszeichen 240 StVO als benutzungspflichtig beschildert ist (Bild 1).

Da die Benutzungspflicht im gesamten Verlauf der Straße nicht beendet wird und ein Ende des Sonderweges gemäß Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO - Zu § 41 / Zu den Zeichen 237, 240 und 241 / Rand-Nr. 3) nicht zweifelsfrei erkennbar ist, dürfen Radfahrer nicht die Fahrbahn benutzen und müssen den eigentlich als Gehweg angelegten Sonderweg linksseitig benutzen. Im Bereich der bepflanzten Fahrbahneinengungen dürfen offensichtlich auch die rechts neben den Einengungen rot markierten Streifen benutzt werden (Bild 3). Danach muss wieder auf den linken, weiterhin benutzungspflichtigen Fuß- und Radweg gewechselt werden.

Die neben den Einengungen rot markierten Streifen sind oft nicht nutzbar, da sie regelmäßig zugeparkt werden (Bild 4).

Die Radwegbeschilderung an der Güthstraße ist unsinnig und rechtswidrig:

  • Laut § 45 Abs. 1c StVO sind benutzungspflichtige Radverkehrsanlagen in Tempo 30-Zonen unzulässig: „Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf [...] nur Straßen ohne [...] benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen.“
  • Laut Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO), zu § 2, Rand-Nr. 33 ist die Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten Radwegen in Gegenrichtung „insbesondere innerhalb geschlossener Ortschaften mit besonderen Gefahren verbunden und soll deshalb grundsätzlich nicht angeordnet werden.“
  • Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 18. November 2010 entschieden, dass eine Radwegebenutzungspflicht nur angeordnet werden darf, wenn aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse eine erheblich erhöhte Gefährdung für die Verkehrsteilnehmer besteht.


Eine besondere Gefahrenlage besteht hier für Radfahrer auf der Fahrbahn nicht. Die Benutzungspflicht ist ersatzlos aufzuheben, auch auf linksseitige Freigaben als Ersatz sollte verzichtet werden.

Die Benutzungspflicht wurde im Februar 2012 aufgehoben. Die Mangelmeldung ist damit erledigt.

 

Informationen

Status:
Erledigt
Status vom:
14.02.2012
Gemeldet am:
09.01.2012
Gemeldet von:
Heinz Felderhoff, Meinolf Körkemeier
Priorität:
normal
Kategorie:
  • Benutzungspflicht
Bild 1: Das Zeichen 240 wurde im Februar 2012 entfernt

Bild 1: Das Zeichen 240 wurde im Februar 2012 entfernt


Bild 2

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Bild 3

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Bild 4

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