Erledigt
03.10.2012
03.02.2012
Meinolf Körkemeier
niedrig
- Breite
- Benutzungspflicht
Kreisverband Gütersloh e. V.
Kreisverband Gütersloh e. V.
Sie sind hier: » ADFC vor Ort » KV Gütersloh » Mängel-Datenbank
Laut der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO, zu § 2, Rand- Nr. 9) dürfen benutzungspflichtige Radwege nur angeordnet werden, „wenn ausreichende Flächen für den Fußgängerverkehr zur Verfügung stehen.“ Das ist hier nicht ansatzweise der Fall.
Laut VwV-StVO zu § 2, Rand- Nr. 20 müssen mit Zeichen 240 StVO beschilderte gemeinsame Fuß- und Radwege innerorts mindestens 2,50 m breit sein. Gemäß den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) ist die gemeinsame Führung von Fußgänger- und Radverkehr auszuschließen, wenn der Sonderweg nicht mindestens 2,50 m breit ist.
Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. November 2010 entschieden, dass eine Radwegebenutzungspflicht nur angeordnet werden darf, wenn aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse eine erheblich erhöhte Gefährdung für die Verkehrsteilnehmer besteht.
Das Gericht hatte damit die seit 1997 gültige Rechtslage bestätigt, nach der Radfahrer im Regelfall auf die Fahrbahn gehören. Außergewöhnliche Gefährdungen für Radfahrer auf der Fahrbahn bestehen hier nicht. Die in mehfacher Hinsicht rechtswidrige Benutzungspflicht muss aufgehoben werden. Der Sonderweg im Straßenseitenbereich ist mittels geeigneter Maßnahmen als Gehweg zu kennzeichnen (siehe auch die Mangelmeldung zu dem Geweg auf der anderen Straßenseite).
Der Radverkehr würde dann auf der Fahrbahn geführt. Um die Akzeptanz bei den Verkehrsteilnehmern zu fördern, sollten sogenannte Schutzstreifen aufmarkiert werden. Allerdings ist die Fahrbahn nur 6,50 m breit, beidseitige Schutzstreifen sind daher nach den Richtlinien nicht möglich. Es würde sich an dieser Stelle das Abmarkieren von alternierenden Schutzstreifen anbieten. Hierzu wird derzeit in Leonberg ein Modellversuch durchgeführt. Die Schutzstreifen sollten dann mindestens 1,50 m breit markiert werden.
Die Benutzungspflicht wurde im Mai 2012 aufgehoben. Die Seitenanlage ist einheitlich rot gepflastert. Nach Einschätzung des ADFC ist die Seitenanlage daher nicht zweifelsfrei als Gehweg erkennbar, da in Gütersloh typischerweise auf roter Pflasterung Radverkehr vorgesehen ist und da hier jahrelang Radverkehr verpflichtend war. Die Kennzeichnungen als Gehweg sind noch herzustellen, z.B. durch ein auf der Oberfläche aufgebrachtes Fußgänger-Piktogramm. Die Mangelmeldung ist auf die Priorität Niedrig heruntergestuft worden.
Die Seitenanlage wurde im Juli 2012 für den Radverkehr mittels Radfahrerpiktogrammen freigegeben, trotzdem sie für den Radverkehr zu schmal ist (Bild 5).
Im September 2012 wurde das Zusatzzeichen entfernt (Bild 6).
Bild 1: Gemäß der roten Pflasterung und dem Z 240 handelt es sich hier angeblich um einen „Radweg“
Bild 2: Es gibt sehr viele Grundstücksausfahrten
Bild 3: Hier sind regelmäßig Geisterfahrer unterwegs
Bild 4: An vielen Ausfahrten gibt es keine Sichtdreiecke
Bild 5: Die Seitenanlage wurde nicht, wie angeregt, als Gehweg markiert, sondern es wurde mittels einer Markierung Radverkehr zugelassen. Hierzu ist die Seitenanlage jedoch mit 1,60 Meter Breite zu schmal.
Bild 6: An der Einmündung der Ottilienstraße gibt es ein Zusatzzeichen Z 1000-32 (Radfahrer kreuzen von rechts und links). Da die Seitenanlage nicht in Gegenrichtung freigegeben ist, sollte das Zeichen entfernt werden.
© 2021 ADFC Kreisverband Gütersloh e. V.
© 2021 ADFC Kreisverband Gütersloh e. V.